Hallo!
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Das Finanzamt setzt mit einem Steuerbescheid vom 10.11.2005 (Poststempel) einen Nachforderungsbetrag (ESt) i.H.v. 3330,- Euro fest.
Frage: Bis wann muss die Zahlung erfogen?
Mein Ansatz bzw. Rechnung wäre wie folgt:
• Aufgabe zur Post: 10.11.2005 (Donnerstag)
• 3-Tages-Frist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO): 13.11.2005 (Sonntag)
• Verschiebung auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO): 14.11.2005 (Montag)
• Der Verwaltungsakt (Steuerbescheid) ist am 14.11.2005 wirksam (§ 124 Abs. 1 AO)
Fälligkeit: § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 36 Abs. 4 EStG:
ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.
• Beginn: 15.11.2005 (Fristbeginn ist der Tag, der auf die Bekanntgabe folgt - § 108 Abs. 2 AO).
• Ende: 14.12.2005 (1 Monat nach dem Ereignis: § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB)
Bezahlung muss bis zum 14.12.2005 (Mittwoch) erfolgen.
Gewährte Schonfrist bei Überweisung (Säumniszuschlag) - § 224 Abs. 2 AO
Verzicht bis zu drei Tage nach § 240 Abs. 3 AO
• Fälligkeit: 14.12.2005 (Mittwoch)
• Fristbeginn der Schonfrist: 15.12.2005 (Donnerstag: § 108 Abs. 2 AO)
• Fristende der Schonfrist: 17.12.2005 (Samstag)
• Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO auf den 19.12.2005 (Montag)
==> Spätestens am 19.12.2005 muss der zu entrichtende Betrag auf dem Konto des Finanzamtes gutgeschrieben sein.
Habe ich die Fristen richtig berechnet? Irgendwie bin ich mir etwas unsicher...
Viele Grüße,
Thomas
Forum
Fristberechnung?
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#1 22.11.2005 18:12 Uhr
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#2 22.11.2005 19:48 Uhr
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Hallo Thomas,
beim ersten Darüberlesen ist mir nichts aufgefallen, was ich sofort als falsch bezeichnen würde. Ich muß allerdings zugeben, daß mein Ehrgeiz nie darin bestand, die Fundstellen der AO im Halbschlaf hersagen zu können - diese kannst Du sicher selbst noch einmal nachschlagen. Du hast auch im letzten Satz richtig formuliert: "muß auf dem Bankkonto des Finanzamtes gutgeschrieben sein". Eine Bedingung, die mithin nicht erfüllt ist, wenn man am Abend vorher einen Scheck in dessen Briefkasten einwirft. Grüße, Peter |
#3 08.03.2007 14:43 Uhr
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Deine Darstellung ist ganz ausgezeichnet, sie enthält nach meiner Vermutung nur einen Fehler.
Die Bekanntgabefiktion ist unabhängig vom Werktag. Der Verwaltungsakt gilt also bereits seit dem Sonntag als bekanntgegeben. Fristbeginn ist also der Sonntag. 108 Abs.3 AO regelt : "Fällt das Ende einer Frist... Rückschlüssig kann dies nochmal dem 193 BGB entnommen werden, der die Bedeutung von Sonn- und Feiertagen für Fristzwecke lediglich auf Fristenden reduziert. |
#4 08.03.2007 15:22 Uhr
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es gibt seit 2004 keine Bekanntgabefiktion mehr. Die Bekanntgabefiktion wurde zu einer Frist; BFH-Urteil müsste ich jetzt raussuchen. Die vorgenannten Ausführungen sind also richtig. Gruß Sven EDIT: Hab gerade mal nachgeschaut. Das steht sogar im AEAO
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#5 08.03.2007 20:55 Uhr
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Stimmt. Dann ist mein Wissen aufgefrischt worden.
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