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Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

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Servus,

also mit Peter habe ich schon mal kurz drüber debattiert.

Wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnsitze hat. Einen, wo er die meiste Zeit verbringt (meinetwegen die Landeshauptstadt Thüringens) und wegen Arbeit verbirngt er die eine oder andere Nacht im Norden Thüringens.

Kann er dann Familienheimfahrten überhaupt von der Einkommenssteurerklärung absetzen?
Wenn ja: Nur einfache Fahrten? Oder Hin- und Rückfahrt?

Was sagen denn die Steuerleute hier?

mfg
Matthias
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Ort: Erfurt
Hi,

Die ehemals geltende Zweijahresfrist ist bei doppelter Haushaltsführung nicht mehr zu beachten (§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Die aus einer doppelten Haushaltsführung entstehenden notwendigen Mehraufwendungen (z.B. Aufwendungen für die Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen und eben auch die Fahrtkosten) sind damit nach §9 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.V.m. R 43 LStR innerhalb bestimmter Grenzen zeitlich unbefristet als Werbungskosten abzugsfähig (auch BFH vom 4.5.1990 – BStBl II S. 856ff). Zu den Fahrkosten vgl. R 43 Abs. 7 LStR, anerkennungsfähig sind demnach:

Zitat
1. die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung. Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist R 38 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 40a berücksichtigt werden,
2. die Entfernungspauschale von 0,40 € für jeweils eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken; hier sind vorbehaltlich R 33 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (Absatz 11 Satz 15 Nr. 1).


Hilft Dir das?

Peter, habe ich irgendein wichtiges Urteil oder sowas vergessen? ;-)
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Ort: Hessen
Hallo Harry und Matthias,

nach der Schilderung von Matthias "verbringt die eine oder andere Nacht sonstwo" würde ich diese gelegentlichen Einsätze als Dienstreisen betrachten. Achtung, diese und doppelte Haushaltführung sind voneinander abzugrenzen.

Bei Dienstreisen
können pro gefahrenem Kilometer gem. R 38 EStR derzeit bei Nutzung eines privaten PKW 0,30 EUR angesetzt werden. Außerdem in Ansatz gebracht werden können gem. LStR 39 die Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der Abwesenheitsdauer, erstattet der Arbeitgeber bis 100% über diesen Sätzen, so kann er den übersteigenden Betrag gem. § 40 EStG i.V. m. LStR 127 mit 25% pauschal versteuern.
Übernachtungskosten wären im Inland durch entsprechende Rechnungen zu belegen (wobei ein Frühstück mit 4,50 EUR gekürzt wird) bzw. pauschal mit 20 EUR je Nacht anzusetzen.

Unter einer doppelten Haushaltsführung
versteht man nicht gelegentliche Übernachtungen, sondern die Errichtung eines Hausstands am Arbeitsort und Fahrten zum sogen. "Lebensmittelpunkt" an mehrtägigen Arbeitspausen. Es gelten da andere Regelungen:
Am Anfang und am Ende der doppelten Haushalführung können die gefahrenen Kilometer, an allen anderen Heimfahrten (einmal wöchentlich) nur die Entfernungskilometer angesetzt werden. Der dazu anzuwendende Pauschsatz betrug in 2003 0,40 EUR und ist für 2004 auf 0,30 EUR gesenkt worden. Wird ein Dienstwagen gestellt, kommen diese Kosten nicht zum Ansatz.
Außerdem können wöchentlich ein Ferngespräch von 15 min Dauer zum günstigsten Tarif sowie während der ersten drei Monate die Verpflegungsmehraufwendungen wie bei Dienstreisen angesetzt werden, wobei vorausgegangene Dienstreisen in diese Frist einzubeziehen sind. Ansetzbar sind auch die Kosten der Zweitwohnung.

Grüße,
Peter
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Jetzt kommen wir der Sache näher.
Dort wo ich arbeite habe ich einen Nebenwohnsitz (nicht nur so, sondern auch gemeldet). Diese Wohnung nutze ich privat nach der Arbeit. Freitags fahre ich dann <b>nach Hause</b> im eigentlichen Sinne. Hier würde ich auch während längerer arbeitsfreier Zeit hinfahren.

Wenn ich euch also richtig verstanden habe, ist in diesem Fall mein Hauptwohnsitz auch mein Lebensmittelpunkt, obwohl ich am Zweitwohnsitz faktisch mehr Zeit des Jahres verbringe ( :shock: ). Richtig?

Damit ist auch die Frage nach den Heimfahrten geregelt. (Ich fahre tatsächlich Zug - Deutsche Bahn - das war jetzt eine Steilvorlage für Hr. Zingel!!! :lol: )
Hier kann ich demnach für 2003 die einfache Strecke je Wochenende und Kilometer pauschal mit 0,40€ ansetzen. Noch richtig?

Und wenn ich es jetzt weiter richtig verstanden habe, kann ich alle Mehraufwendungen mit absetzen - auch Verpflegung. Aber wo ist da die Mehraufwendung? Ich muß mich ja an jedem Wohnort gleich ernähren!

Mit dieser Frage begebe ich mich jetzt in den Dienstag Morgen. Vielen Dank bereits für Eure antworten.
Mitglied
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Hallo Matthias,

Werbungskosten sind Aufwendungen, die jemand tätigt, um damit steuerpflichtige Einnahmen erstmals zu erwerben bzw. sich eine solche Einnahmequelle zu erhalten. Sie sind abzugrenzen von Kosten der allgemeinen Lebensführung, dazu gehören zuallererst beispielsweise Ernährung, Bekleidung, der Unterhalt irgendeines Hausstands.

Infolgedessen ist nicht die Tatsache, daß Du irgendwo etwas essen mußt, Anlaß diese Kosten als Werbungskosten zu qualifizieren, sondern die Tatsache, daß Dich das fernab Deiner eingerichteten Wohnung MEHR kostet. Nur die Differenz, dieser das Normale übersteigende Aufwand, ist durch Deine Auswärtstätigkeit veranlaßt, gegessen hättest Du sowieso.

Die genannten Kilometer-Pauschalen werden nur bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges angesetzt, wer regelmäßig die Motorwelt liest, weiß, daß sie die effektiv angefallenen Kosten bei weitem nicht decken.
Wer dagegen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, setzt den Preis der Fahrkarten an und kann damit alle ihm wirklich erwachsenen Kosten geltend machen.

Der "Lebensmittelpunkt" ist ein wirklich schwer zu fassender Begriff. Man hat da Freunde und Bekannte, seinen Hausarzt, die größere und wesentlich besser ausgestattete Wohnung, ...
Zumindest der letzte Punkt ist einer, der vom Finanzamt auch leicht nachvollzogen werden kann.
Es wird aber auch Leuten die doppelte Haushaltführung anerkannt, die an ihrem Lebensmittelpunkt keinen eigenen Hausstand haben. Man muß in dieser Situation dann einem zweifelnden Veranlagungsbeamten schon glaubhaft machen können, warum man den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gerade nicht am Arbeitsort hat.

Grüße,
Peter
Mitglied
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Beiträge: 40
Danke für die Antwort, das hellt meinen Background jetzt doch sehr auf.

Wie sieht daß beim Finanzamt aus mit dem Nachweis der Zugfahrten. Ich muß hier gestehen, das ich etwas schludrig bin und nicht jede Fahrkarte zur Verfügung habe. Ich nehme an, daß diese dann vom FA verlangt werden, oder ist das falsch?
Gast
Hallo,

zr doppelten Haushaltsführung hätte ich auch noch eine Frage.
Ich bin ledig und habe eine Arbeit 120km von meinem Heimatort entfernt aufgenommen.
Im Heimatort habe ich ein Appartment (mit eigenem Bad) im Elternhaus. Mein Lebensmittelpunkt ist auch mein alter Wohnort, da ich dort auch viele Freunde und Bekannte habe.

Wird eine doppelte Haushaltsführung (Zweitwohnung = möbliertes Zimmer und kleiner als o.g. Appartment) vom FA anerkannt - oder sollte man bei der Entfernung eine tägliche Fahrt zwischen Heimat und Arbeit ansetzen??

Vielen Dank
Edgar
Gast
Hallo,

meine Frage habe ich wohl etwas mißverständlich formuliert...

Ich stehe vor der Wahl: Entweder Zweitwohnung ODER jeden Tag fahren.

Wenn die Zweitwohnung nicht vom FA anerkannt wird, käme ich wohl mit den täglichen Fahrten besser (mal abgesehen vom Zeitaufwand).

Hat jemand - als Single - Erfahrung mit der Konstellation Hauptwohnung im Elternhaus??

Edgar
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BMF Schreiben | 30. Juni 2004
Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR); Folgerungen aus der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003
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Hierzu:

BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 - IV C 5 - S 2352 - 49/04 -


Download:
* "BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 - IV C 5 - S 2352 - 49/04 -"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage25381/BMF-Schr_x.pdf


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Hallo Edgar,

die Frage "Zweitwohnung oder Pendeln" ist eine, die Du zunächst nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheiden mußt, wenn die Arbeitszeitregelung ein Pendeln überhaupt ermöglicht.
Nur in wenigen Ausnahmefällen werden dabei steuerliche Auswirkungen ein anderes Bild ergeben, weil sich bekanntermaßen auch der Spitzensteuersatz deutlich von 100% unterscheidet und man daher trotz einer eventuellen Erstattung auf dem größten Teil der Aufwendungen "sitzenbleibt".

Zum Thema "doppelte Haushaltführung ohne eigenen Hausstand vgl. o.g. BMF-Schreiben. M.E. kann man auch als erwachsener lediger Mensch im elterlichen Haus einen eigenen Hausstand haben, wenn man für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommt.

Grüße,
Peter


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