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Gutgläubiger Erwerb

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Gast
Am Montag (19.07.04) haben wir bei der VWA eine Diplom-Klausur bezüglich Sachenrecht geschrieben.

Folgender Fall: S nimmt einen Kredit bei seiner Bank B auf und sicherungsübereignet dem B eine Maschine! Danach verkauft S dem D diese Maschine und übergibt sie dem D.

Meine Lösung wäre: B ist ja noch § 930 BGB Eigentümer geworden und D müsste nach § 929 i.V. mit § 932 BGB gutgläubiger Eigentümer geworden sein!

Einige Mitstudenten sind der Meinung, dass D aber nach § 933 BGB Eigentümer geworden ist!

Habt Ihr eine Antwort für mich? :?: :idea:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

erstmal ein grundsätzlicher Hinweis: ich würde Dir dringend abraten, Deine Mailadresse so offen als Nick zu verwenden, denn dann sehen Sie die Spammer, Pornografiker und anderen nervenden Zeitgenossen. Ich kann nicht verhindern, daß diese Typen das Forum besuchen. Die setzen dann Deine Adresse auf ihre Listen, und überschütten Dich mit Angeboten zur Penisverlängerung oder dergleichen Müll :-(

Aber zur Sache:

Wenn D nichts von der Sicherungsübereignung des S an die Bank B gewußt hat, und auch nicht hat wissen müssen (was die Aufgabe aber nicht hergibt), dann wäre zunächst zu prüfen, ob §930 BGB anwendbar ist. Diese Vorschrift ist das Besitzkonstitut. S war aber - durch die Sicherungsübereignung - nur noch Besitzer aber nicht mehr Eigentümer. Weder §930 noch §833 BGB sind also anwendbar.

mE nach wäre das eher ein Fall von §932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ich gebe Dir also in Deiner Lösung völlig Recht. Übrigens ist mE nach auch §935 Abs. 1 BGB hier nicht anwendbar. Die Bank hat also lediglich einen Anspruch gegen S aber nicht gegen D.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 4
Danke... daran habe ich gar nicht gedacht..... :lol:


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