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Gewerbesteuerbelastung einer Personengesellschaft etc.

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"Steffen" schrieb
1. Wodurch wird die Gewerbesteuerbelastung von Personengesellschaften gemindert?


Die Besteuerung sollte eigentlich rechtsformneutral sein, jedenfalls fällt mir jetzt keine Vorschrift ein, nach der Personengesellschaften kraft ihrer Rechtsform bei der GewSt Vorzüge genössen. Weiterführende Antworten setzen m.E. die genauere Kenntnis der Umstände voraus und könnten daher als unerlaubte Steuerberatung eingeordnet werden.

"Steffen" schrieb
2. In welcher Höhe dürfen Werbungskosten angesetzt werden, die im Zusammenhang mit einem Dividendenbezug stehen? (kurze Begründung)


Soweit die Einkünfte als solche gem. § 20 EStG zu qualifizieren sind, ist § 3 Nr.40 EStG einschlägig. Der Ansatz von Werbungskosten setzt mithin das Vorliegen stpfl. Einkünfte voraus.

Grüße,
Peter
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Moin Steffen,

Zitat
1. Wodurch wird die Gewerbesteuerbelastung von Personengesellschaften gemindert?


Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 € (§11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) bzw. 3.900 € (§11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG); zudem beträgt die Steuermeßzahl bei Kapitalgesellschaften 5%, bei Personengesellschaften aber gestaffelt zwischen 1% und 5% (§11 Abs. 2 GewStG). Dies führt insgesamt zu einer Steuerminderung bei Personengesellschaften.

Ich hoffe, daß dieser Hinweis auf den §§ ohne erkennbaren Bezug auf einen bestimmten Fall nicht schon eine unerlaubte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist??
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Hallo in die Runde,

Danke an Harry, daß er mir hier auf die Sprünge geholfen hat. An den geringeren Freibetrag und die fixe Steuermeßzahl bei Kapitalgesellschaften hatte ich nicht mehr gedacht. Ich war irgendwie auf Gestaltungen fixiert, die den Gewerbeertrag mindern - daher mein Hinweis auf das StBerG und den § 42 AO.

Grüße,
Peter
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Danke schon einmal für eure hilfreichen Antworten!!

Ich habe auch nochmals nachgeforscht und habe zu 1.
(Wodurch wird die Gewerbesteuerbelastung von Personengesellschaften gemindert?) noch eine eventuelle Antwortmöglichkeit, zumal es auch auf diese ehemalige Klausuraufgabe 3 Punkte gegeben hätte.

>> pauschale Anrechnung i. H . d. 1,8fachen des GewSt-Meßbetrags je Mitunternehmer


Da wir gerade beim allseits beliebten Steuerthema sind, hätte ich noch eine Aufgabe:

Ersetzen Sie die Lücken und streichen Sie bei den unterstrichenen Alternativen die falsche(n) Aussage(n).

Dividenden, die an eine Mutterkapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, sind bei der Mutterkapitalgesellschaft nach dem KStG steuerpflichtig/steuerbefreit. Veräußert die Mutterkapitalgesellschaft ihren Anteil an der Tochterkapitalgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig/steuerbefreit. Veräußert eine Personengesellschaft einen Anteil ihres Aktienbesitzes, so unterliegt der Veräußerungsgewinn bei der Personen –
gesellschaft / bei den Gesellschaftern
dem vollen ESt-Satz / Halbeinkünfteverfahren.

Gewinne, die von einer deutschen Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche Mutterkapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, sind bei der Tochter-
Kapitalgesellschaft körperschaftssteuerpflichtig/körperschaftssteuerbefreit und bei der Mutter-
Kapitalgesellschaft körperschaftssteuerpflichtig/körperschaftssteuerbefreit.

Vielen Dank im voraus!!!

:)
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Ort: bei Weimar
Weiss wenigstens jemand bei folgendem Rat:

Veräußert eine Personengesellschaft einen Anteil ihres Aktienbesitzes, so unterliegt der Veräußerungsgewinn bei der Personen –
gesellschaft / bei den Gesellschaftern
dem vollen ESt-Satz / Halbeinkünfteverfahren.

Ich weiss, dass bei Personengesellschaften das Einheitsprinzip gilt und das Halbeinkünfteverfahren zumeist nur bei Gewinnausschüttungen/Dividenden bei Kapitalgesellschaften. Also wäre meine Antwort:

Veräußert eine Personengesellschaft einen Anteil ihres Aktienbesitzes, so unterliegt der Veräußerungsgewinn bei der bei den Gesellschaftern dem vollen ESt-Satz.

Könnte das stimmen?
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Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi Steffen,

ich komme hier schon mit der seltsamen Fragetechnik nicht klar. Was ist das mit Lücken??

Grundsätzlich: eine Personengesellschaft als solche unterliegt keiner Ertragsbesteuerung; die Ertragsteuer wird bei den Gesellschaftern erhoben. Wenn die Personengesellschaft Anteile veräußert (und nicht die Gesellschfater das tun, denn dann wäre dies ein privates Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG), unterliegt der Gewinn aus diesen Geschäften allgemein gesagt der Gewinnbesteuerung bei den Personen, die den Gewinn erhalten (z.B. Gewinnverteilung nach §121 HGB). Diese Gewinnbesteuerung ist die EStG nach Veranlagungsverfahren. Dies ist mE nach kein Fall eines Halbeinkünfteverfahrens (weil die Gesellschafter nicht direkt an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder waren).


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