Forum

Wechselgesetz

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Jun 2004
Beiträge: 2
Ort: 59069 Hamm
Hallo, :roll:

folgende Frage stellt sich:
Herr Maier, Mitinhaber der Firma „Winter KG", kauft für sein Arbeitszimmer einen Schreibtisch, den er mit Wechsel bezahlt.
Herr Maier unterschreibt als Bezogener den Wechsel im Büro mit dem Stempel der Firma und seiner Unterschrift.

- Ist der Wechsel gültig?

- Welche Wirkung hat seine Unterschrift?

Ich meine er kann für die Firma keinen Wechsel als Bezogener akzeptieren, er ist ungültig (Art 7 WG). Als Mitinhaber einer KG dürfte sein Status wohl der eines Kommanditisten sein und ist damit gem. § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Es sei denn es ist Ihm Prokura erteilt worden.

Ist er jedoch gem Art 8 WG durch seine Unterschrift trotzdem für den Wechsel haftbar oder welche Wirkung hat die Unterschrift?

Gruß Strolchi.
:wink:
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin Strolchi,

Also Art. 7 WG gilt nur für "Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen" und ist mE nach hier nicht einschlägig. Wir sollten eher die Frage untersuchen, welche Stellung Maier hat und was das für seine Unterschrift bedeutet.

Maier ist Käufer, also Geldschuldner. Wechselbezogener ist aber gerade der Geldschuldner. Ich nehme daher an, daß der Schreibtischlieferant Aussteller des Wechsels ist. Die Unterschrift wäre daher gültig.

Man könnte die Frage der Bevollmächtigung untersuchen. Da die Aufgabe nichts über das Vorliegen einer Prokura oder die Art des Beteiligungsverhältnisses des Maier an der KG hergibt, könnte Maier berechtigt sein, die KG zu unterschreiben. Dann wäre der Wechsel ebenfalls gültig. Sollte Maier nach §164 HGB von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen sein, so kann dies unbeachtlich sein, wenn eine Anscheinsvollmacht vorliegt (jenseits von §§170ff BGB). Schließlich kann auch eine handelsrechtliche Handlungsvollmacht (§54 HGB) oder einfach eine Einzel- oder Artvollmacht vorliegen. In jedem Fall sind die geschilderten Umstände so, daß der Wechselaussteller gutgläubig ist, also eine Anscheinsvollmacht angenommen werden kann. Der Wechsel ist daher mE nach vollumfänglich gültig.


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0429 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.28 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9