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USt - Die Rechnung

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Die Rechnung

ist üblicherweise "die Urkunde, mit der der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet". Dabei ist es gleichgültig, wie diese im konkreten Fall bezeichnet wurde. Das Dokument als "Urkunde" zu bezeichnen, ist dabei nicht übertrieben:
Der Unternehmer bescheinigt, ein solcher zu sein und eine genau bezeichnete Leistung im Rahmen seines Unternehmens für ein bestimmtes Entgelt erbracht zu haben. Er versichert außerdem, einen bestimmten Betrag an Umsatzsteuer vereinnahmt zu haben und diesen an das Finanzamt abzuführen.

Der Vorsteuerabzug

ist nur möglich, soweit die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Unternehmer hat jedoch einen Anspruch auf Berichtigung.

Außerdem entfällt der Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer, für die Erbringung steuerfreier Leistungen (zum Beispiel Vermietung zu Wohnzwecken) und für Leistungen, die nicht für das Unternehmen in Anspruch genommen werden (bzw. Eigenverbrauch ist zu versteuern).

Notwendige Rechnungsangaben sind nach § 14 UStG:

- Name, Anschrift des Leistenden
- Steuer-Nr. oder USt-Id.-Nr. des Leistenden
- Datum der Rechnungsausstellung und Zeitpunkt der Leistung
- eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Rechnungsempfänger
- genaue Bezeichnung der erbrachten Leistungen bzw. gelieferten Waren
- Entgelt (landläufig auch als Nettobetrag bezeichnet)
- Steuerbetrag und Steuersatz, bei Kleinunternehmern der Hinweis auf die Steuerbefreiung

Daß man den Rechnungsempfängern das Errechnen des Zahlungsbetrages erspart, ist zwar eine selbstverständliche Dienstleistung, gehört aber nicht zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Abrechnung. Dazu gehört auch nicht die Angabe eines Zahlungszieles in der Form "... bis zum (Datum).", wenn Sie allerdings darauf verzichten, werden Sie es schwer haben, bei hartleibigen Kunden an Ihr Geld zu kommen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2003 (IV B 7 - S7300 - 75/03) gibt es für die Einrichtung der Rechnungsnummer eine Übergangsfrist für Rechnungen, die bis zum 30.06.2004 erstellt werden.

Hinweis:
Wer als Kleinunternehmer bzw. ohne Unternehmereigenschaft unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag; der Leistungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (§ 14 Abs. 3 UStG).
Diese ursprünglich als Strafvorschrift gestaltete Regelung war früher unumkehrbar; entspr. EU-Recht ist nunmehr im neuen § 14c UStG eine Korrekturmöglichkeit geschaffen worden, die aber wahrscheinlich eher restriktiv gehandhabt werden wird.

Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV und Barverkaufsquittungen

müssen nicht alle oben genannten Angaben enthalten.
Bei Rechnungen, deren Rechnungsbetrag 100 Euro nicht übersteigt
(Kleinbetragsrechnung), genügt es diesen (Bruttobetrag = Entgelt zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) sowie den zutreffenden Steuersatz anzugeben, anstatt das Entgelt und den Steuerbetrag auszuweisen. Die Vergabe einer Rechnungsnummer ist nicht erforderlich.
Barverkaufsquittungen brauchen außerdem den Leistungsempfänger nicht bezeichnen.
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BMF Schreiben | 19. April 2004
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung;
Verbuchung von Bargeschäften im Einzelhandel; Identitätsnachweis
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Hierzu:

BMF-Schreiben vom 5. April 2004 - IV D 2 - S 0315 - 9/04 -


Downloads:
* "BMF-Schreiben vom 5. April 2004 - IV D 2 - S 0315 - 9/04 - (Adobe Acrobat 5.0)"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23895/BMF-Schr_x.pdf
* "BMF-Schreiben vom 5. April 2004 - IV D 2 - S 0315 - 9/04 - (Adobe Acrobat 3.x,4.x)"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23894/BMF-Schr_x.pdf


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Hallo,

hierbei handelt es sich um die Frage, ab welcher Größenordnung einzelne Verkaufsvorgänge im Einzelhandel zwingend aufzuzeichnen sind.

Peter
Gast
Ist damit ein Monats- oder ein Jahresumsatz gemeint? Ist mir nicht ganz klar aus dem BMF-Schreiben
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Hallo freedrive,

die in dem o.g. BMF-Schreiben genannte Grenze, ab der eine simple Barverkaufsquittung nicht mehr den Aufzeichnungserfordernissen genügt, sondern eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Angaben gem. § 14 Abs.1 Satz 1 UStG auszustellen ist, betrifft den einzelnen Zahlungsvorgang.
Das BMF-Schreiben spricht von Hereinnahme von Bargeld von ... und mehr, das impliziert so auch Fälle, in denen ein Kunde mehrere Gegenstände kauft oder Verpflichtungen aus mehreren Kaufverträgen erfüllt.

Grüße,
Peter
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Hallo in die Runde,

meine Vorbehalte gegenüber der Bekanntgabe der Steuernummer wurden heute in einem Telefonat bestätigt. Die Verwendung der USt-ID.-Nr. anstelle dieser auf den Rechnungsformularen bringt also gewisse Vorteile nicht nur für den Fall, daß doch zufällig einmal innergemeinschaftliche Geschäfte getätigt werden sollten.

Grüße,
Peter
Gast
Hallo Peter,
dass mit dem BMF-Schreiben vom 05.04.04 IV D2-S0315-0/04 gewisse Erleichterungen für den Einzelhandel in Bezug auf ihre Bareinnahmen-Aufzeichnungen verbunden sind, hat m.E. nichts mit der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für die Kunden des Einzelhändlers zu tun. M.E. muss ein Unternehmer, der im Einzelhandel Bareinkäufe über 100,-- tätigt, eben doch eine Rechnung verlangen, ansonsten geht ihm der Vorsteuerabzug verloren. Im BMF-Schreiben über die neuen Rechnungsvorschriften finde ich nirgendwo einen Hinweis, dass Barverkaufsquittungen davon ausgenommen sind. Sofern du Rechtsquellen hast, die deine Behauptung unterstützen, würde ich mich sehr dafür interessieren.
Gruß Siggi
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Hallo Siggi,

der essentielle Unterschied zwischen Barverkaufsquittung und Kleinbetragsrechnung wird Dir, denke ich, bewußt sein. Es hat im Dezember ein BMF-Schreiben zu den Anforderungen an Rechnungen, die vom 01.01.2004 bis 30.06.2004 erstellt werden, gegeben, welches aber durch Zeitablauf überholt ist. Einschlägig sind daher nunmehr § 14 UStG und § 33 UStDV in der aktuellen, durch das Steueränderungsgesetz modifizierten Fassung.

Du hast natürlich insofern Recht, daß das BMF-Schreiben vom 05.04.2004 die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen des Einzelhändlers betrifft und mit dem Vorsteuerabzug des Kunden nichts zu tun hat.

Dennoch für andere Gäste, die mit den o.g. Begriffen ein Problem haben:
Barverkaufsquittung heißt die Abrechnung des Unternehmers, wenn er für seine erbrachte Leistung den Empfang von Bargeld quittiert, wobei die Höhe des Betrages nunmehr auf unter 15.000 Euro limitiert ist.
Kleinbetragsrechnungen sind solche, deren Betrag inklusive Umsatzsteuer 100 Euro nicht übersteigt.
Bis auf die explizit genannten, jeweils unterschiedlichen Erleichterungen gelten für diese die Regeln des § 14 UStG uneingeschränkt, wenn der Leistungsempfänger für das Geschäft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Weigert sich also ein Unternehmen standhaft, auf irgendeiner Abrechnung seine USt-Id.-Nummer bzw. Steuernummer anzugeben und bei Beträgen über 100 Euro inkl. USt den Steuerbetrag zu berechnen und auszuweisen, um seinem Kunden um den Vorsteuerabzug zu bringen, so steht es diesem frei, sich das nicht gefallen zu lassen. So etwas ist immer noch gängige Praxis, obwohl die Angabe von USt.-Id.-Nummer bzw. Steuernummer seit Januar 2004 und der Steuerausweis schon seit Jahren bindende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Grüße,
Peter


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