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Fragen bezüglich Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche.

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Registriert: May 2004
Beiträge: 2
also folgender Fall:

Fr. Maier wohnt mit ihrem Kind in einer Mietwohnung.(2.Stock) von Hr. Schlampig.

Der Hausmeister, dieses Hauses, der an der Reparatur des Fahrstuhl im 1.Stock beschäftigt war, hat vergessen den Schliessmechansimus der Türen in den einzelnen Etagen ausser Betrieb zu setzten.

Dadurch öffnete sich die Tür im 2 Stock und Fr. Maier und Ihr Kind fielen auf das Dach des Fahrstuhles als sie den Fahrstuhl benützen wollten.

Die Kosten für die ambulante Beahandlung der Fr. Maier belaufen sich auf 300 €, des Kindes auf 150€.

Haben Fr. Maier und ihr Kind Ansprüche auf Erstattung der durch die ambulante Behandlung entstandenen Kosten sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeld ??

Wie sieht hierfür die komplette Lösung aus?


Generell ist meine Frage jetzt ,wenn kann ich Schmerzensgeld verlangen nach §253 verlangen? (egal ob in diesem Fall oder ganz allgemein)

Haftet der Hausmeister als Verrichtungsgehilfe? In diesem Fall tritt doch die Ersatzpflicht doch nicht ein, da Hr.Schlampig davon ausgehen muss das der Hausmeiter weiss was er nach § 831, I, Satz 2 . Oder???

Hoffe ich hab mich klar ausgedrückt? :?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

ich würde hier zunächst prüfen, ob Fahrlässigkeit i.S.d. §276 Abs. 2 BGB vorliegt (vermute ja). Dann wäre zunächst §823 BGB gegeben. Ein Gesundheitsschaden liegt vor, Fahrlässigkeit auch, also deliktischer Schadensersatz.

§253 käme erst dann, d.h., es müßte über die Behandlungskosten hinaus ein Nichtvermögensschaden entstanden sein. §842 BGB enthält hierzu eine Grundnorm und §843 Detailregelungen. Das wäre eine der Gesetzestatbestände, die in §253 erwähnt werden. Die Prozeßforschung zeigt jedoch, daß es oft schwer ist, solche Ansprüche durchzusetzen, weil die Gerichte offensichtlich noch von einer Vollversorgung des Verletzten durch eine Vielzahl mildtätiger Einrichtungen des Sozialuterus ausgehen.

Wenn Herr Schlampig Geschäftsherr des Hausmeisters ist (vermute ja), treffen ihn übrigens die Ersatzansprüche (§831 Abs. 1 BGB).


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