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600 € Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

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Registriert: May 2004
Beiträge: 4
Da bin ich gleich nochmal,

bin grad in dem Mandantenrundschreiben meiner Kanzlei über folgendes gestolpert:

Wenn eine Privatperson jemanden beschäftigt und dieser haushaltsnahe Dienstleistungen durchführt, können die Aufwendungen (bei entsprechendem Nachweis via Rechnung und Kontozahlung - Barzahlung gilt nicht) zu 20%, max. aber 600 € direkt von der anfallenden ESt abgezogen werden (also nicht wie bei den Werbungskosten oder Sonderausgaben sondern direkt).

Beispiel (nehmen wir Harry 8) ):

Harry lässt seine Wohnung von einem Malerbetrieb streichen. Die anfallenden Kosten belaufen sich auf 3000,00 €. Harry kann diese nun in seiner ESt-Erklärung angeben (Zeile 46) und muss die Rechnung der Malereifirma und eine Kopie der Überweisung beilegen.

Das Finanzamt zieht dann von der anfallenden ESt automatisch 20% der Aufwendungen ab, in unserem Fall also 600,00 €. Ist doch nicht schlecht oder?

Übrigens können auch wenn mehr Personen in dem Haushalt wohnen die 20% bzw. 600,00 € nur einmal geltend gemacht werden, da sie haushaltsbezogen sind.

Das ganze Urteil ist zwar schon aus dem Jahre 2003 aber vielleicht doch für den ein oder anderen interessant.

Gruß Flori
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Hallo Flori,

zu den haushaltnahen Dienstleistungen wurde im BMF-Schreiben vom 14. August 2003 - IV A 5 - S 2296 b - 13/03 ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben findest Du unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/dokumente/ix-..19825/Artikel.htm

Ein Malerbetrieb ist ein Betrieb des Baunebengewerbes und erbringt keine haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne dieses BMF-Schreibens, denn hierbei geht es um die Haupttätigkeiten von Pflegediensten und Haushaltshilfen.

Peter
Gast
Hallo Peter,

ist das Beispiel mit dem Malerbetrieb also nicht richtig? Das würde mich wundern, denn wie gesagt ist es in einem aktuellen Rundschreiben (das Steuerberater bekommen) veröffentlicht.

Dort ist das Beispiel eigentlich so wie ich es beschrieben habe.

Gruß Flori
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Hallo Flori,

nimm es mir bitte nicht übel, aber: "Wer das Gesetz liebt, liest weiter". Es mag zwar sein, daß BMF-Schreiben nicht gerade zu Deiner Lieblingslektüre gehören. Es ist aber nicht zu übersehen, daß der Ersteller dieses von Dir genannten Rundbriefes, der von Euch dafür Geld bekommt, auch keine Begeisterung dafür empfindet.

Deine Frage, unter welchen außerordentlich seltenen Umständen die Leistung eines gewerblich tätigen Malers unter den § 35a EStG fallen könnte, ist in Rz. 5 dieses BMF-Schreibens erschöpfend beantwortet. Ich halte so eine Ausnahme für ungeeignet, um beispielhaft eine gesetzliche Regelung zu erläutern.

Peter
Gast
Guten morgen,

ich verstehe immer noch nicht ganz wieso mein Beispiel falsch sein soll.

Laut dem BMF Schreiben sind handwerkliche Tätigkeiten eigentlich ausgeschlossen, wenn es sich aber um Schönheitsreparaturen oder kleineren Ausbesserungsarbeiten handelt fallen dieses Kosten unter §35a (2).

Was meinst du? Bin ich hier falsch gewickelt aber eigentlich steht es ja so im BMF Schreiben?

Gruß Flori
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Sorry war nicht eingeloggt!!
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Is doch eigentlich ganz einfach! Nur mit Gesetz und ohne BMF-Schreiben:

Der § 35a EStG spricht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 von haushaltsnahen Beschäftigungen i. S. § 8a SGB IV bzw. dann in Nr. 2 von anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Plichtbeiträge zur gesetzlichen SV entrichtet werden und keine geringfügige Beschäftigung i. S. § 8 SGB IV darstellen. -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__35a.html

Es kann sich im Beispiel also nur um § 35a (1) S. 1 Nr. 1 EStG i. V. $ 8a SGB IV handeln, da man sich einen Maler ja wohl nicht in Daueranstellung hält :lol:

Also guckt man hier: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/04/index.php?norm_ID=0400801 und stellt fest, dass dass es sich um Tätigkeiten handeln muss, die geringfügige Beschftigungen darstellen, die sonst üblicherweise von Haushaltsmitgliedern verrichtet werden.

Und was sagt uns das Ganze jetzt? Wer eine Malerfirma (gewerblich) beauftragt, begründet kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. § 8a SGB IV. Ob nun Malerarbeiten üblicherweise von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden oder ob das BMF-Schreiben darauf eingeht, ist jetzt schon vollkommen uninteressant, da es sich in dem Beispiel ja nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt.


Achim
Mitglied
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Ort: Hessen
Hallo Flori,

handwerkliche Tätigkeiten fallen nur dann unter § 35a EStG, wenn sie üblicherweise von Haushaltsangehörigen ausgeführt werden und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen.

Sobald also Fachkenntnisse und -fertigkeiten erforderlich sind, fällt der Auftrag nicht mehr darunter. Beispielsweise würde ich das Tapezieren einer Zimmerdecke nicht als übliche Haushaltsarbeit ansehen.
Weiterhin bemessen die meisten Mietverträge den zeitlichen Abstand von Schönheitsreparaturen (je nach Zimmer) in drei bis fünf Jahren, hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um eine "regelmäßig in kürzeren Abständen" anfallende Arbeit.

Ein wohl eher als die Renovierung der gesamten Wohnung zutreffendes Beispiel für eine "haushaltsnahe Dienstleistung" ist das Abnehmen und Wiederanbringen der Gardinen zum Waschen durch einen Raumgestalter, wenn sich die Leute nicht auf die Leiter trauen.

Peter


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