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USt - EU-Erweiterung

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Hallo,

zum 01.05.2004 tritt eine Reihe von Staaten der EU bei.

Damit ändern sich zu diesem Datum die Qualifizierung von Geschäften als Aus- bzw. Einfuhr in innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Erwerbe (-> auch EUSt, Zoll) und der Ort bestimmter sonstiger Leistungen. In den Ländern, in denen das bisher nicht erfolgt ist, gilt das besondere Vorsteuervergütungsverfahren.

Es gehört nicht viel Phantasie dazu vorauszusehen, daß sich diesen Braten Klausurenersteller nicht entgehen lassen werden.

Peter
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BMF Schreiben | 28. April 2004
Umsatzsteuer;
Auswirkungen durch den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas,
Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns
und Zyperns
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Gemäß dem am 17. April 2003 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Zypern - vorbehaltlich der jeweils rechtzeitigen Ratifizierung - am 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Das BMF-Schreiben nimmt hierzu Stellung.

Downloads:
* "BMF-Schreiben vom 28. April 2004 - IV B 2 - S 7058 - 7/04 - (Adobe Acrobat 3.x,4.x)"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage24067/BMF-Schr_x.pdf
* "BMF-Schreiben vom 28. April 2004 - IV B 2 - S 7058 - 7/04 - (Adobe Acrobat 5.0)"
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage24068/BMF-Schr_x.pdf


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