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Bewertungs- und Bilanzierungsregeln

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<FONT SIZE=4>Amtliche Richtlinie zur Bewertung von Ehefrauen</FONT>

1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle, Frauen den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets heraus, daß sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je nach dem vorliegenden Exemplar, eine langfristige Verbindlichkeit zu passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. R 13 EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.

2. Bewertung:
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt, so daß sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.

3. Abschreibung:
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so daß auch die lineare Abschreibung zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, daß sichdie abnehmende Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltungund Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten (beispielsweise monatl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) herauskommen.
Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier etwa die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so etwas schon wiederbeschaffen ?), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.

4. Sonderfälle:
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mieterträge realisiert werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie wieder voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung bestimmt sind.

(unbekannte Quelle)
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Vor einigen Jahren - ich weiß nicht mehr wann und wo - habe ich mir mal nachfolgenden Thread einer Newsgroup kopiert. Ich hoffe diesen so gut wie möglich darzustellen:

Zitat
Anschaffungskosten der Ehefrau

Im Usenet können auf ernstgemeinte Fragen manchmal auch kuriose Antworten kommen, wenn Steuerexperten anfangen zu phantasieren.

Die nachstehenden Antworten beziehen sich alle auf folgende Frage in einer Newsgroup:

Ich habe Ende letzten Jahres geheiratet. Meine Frau hat sich klugerweise :-) zuvor scheiden lassen. Frage: Kann ich diese Kosten in meine Steuererklaerung aufnehmen.

:arrow: ... wenn Du sie vermietest ...? Dann wären es vielleicht Anschaffungsnebenkosten.

:arrow: :arrow: Dazu gibt der Sachverhalt wenig her. Im Anschaffungsvorgang als solchen dürften wohl grundsätzlich keine Gründe für eine Bewertung unter den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegen.

Eine außerordentliche Abschreibung wäre aber ggf. anzudenken, wenn es sich bei Anschaffung nicht mehr um ein neues sondern um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handelt. Wenngleich heutzutage durch das Merkmal gebraucht; keine signifikante Werminderung eintreten dürfte, zumindestens keine, die über der gewöhnlichen Abschreibung liegt.

:arrow: Bei unterstelltem unentgeltlichen Erwerb sollte man aber dann nicht die Herstellungskosten des Rechtsvorgängers (= ehem. ges. Vertreter) vergessen

:arrow: :arrow: Und wenn er sie doch schon restlos abgeschrieben hat? Oder gehst Du von einer linearen Afa auf die Gesamtnutzungsdauer aus?

:arrow: :arrow: Und was hälst Du von AfaA?

:arrow: :arrow: bei uns im Vogtland, in Plauen, hat ein 28-jähriger eine weit über 70 jährige geheiratet, war eine Liebesheirat, ging damals auch durch die ganzen Medien. Da sollte unter diesen Umständen wohl doch eine AfaA möglich sein, oder meinst Du nicht?

:arrow: :arrow: :arrow: Da sollte unter diesen Umständen wohl doch eine AfaA möglich sein, oder meinst Du nicht

:arrow: :arrow: :arrow: :arrow: Hier wäre vielleicht eine Rücklage für Ersatzbeschaffung angezeigt.

:arrow: Nun, auch wenn man davon ausgehen kann, daß die typisierte Nutzungsdauer steuerlich grundsätzlich kürzer ist als die tatsächliche, dann dürfte sich aber immer noch eine Nutzungsdauer von mindestens 30 Jahren ergeben (zumal die Fertigstellung in der Regel rd. 18 Jahre benötigt). Allerdings bin ich in der amtlichen AfA-Tabelle noch nicht fündig geworden. Vielleicht hat ja jemand hier einen Hinweis auf Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen

Gut, zum Alter des Wirtschaftsgutes wurden bisher keine Aussagen getroffen, aber unter Berücksichtigung typischer Geschehensabläufe (Durchschnittsalter solcher Wirtschafsgüter bei Anschaffung) gehe ich davon aus, daß noch eine Restnutzungsdauer und damit ein Restwert vorhanden ist.

Aber vielleicht wurde die AfA aber auch nach § 7 VI EStG vorrgenommen.

Vielleicht sollte der Fragesteller mal ein paar nähere Angaben zu

- historischen HK des Rechtsvorgängers
- AfA-Methode Rechtsvorgänger (linear / degressiv)
- ggf. in Anspruch genommener Sonder-AfA
- betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer
- Teilwert

machen.

:arrow: Dieses Problem ist durch den gesamten Thread bisher nicht gelöst worden. Eine Betriebsprüfung mit vorangehender Betriebsbegehung scheint daher unumgänglich.


Achim


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