Forum

Umstellung HGB - IAS

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Gast
Hallo,

ich habe ein paar Fragen bezüglich des Vorratsvermögens bei der
Umstellung von HGB nach IAS:

1) Unsere Abwertungsroutine läuft auf Materialebene über die
Reichweitenermittlung, mit 5 unterschiedlichen WB-Stufen
von 0 - 100 % auf Basis der Niederstwerte.

=>kann dies im Rahmen von IAS 2 so beibehalten werden bzw.
was für Anforderungen müssen für die WB im Rahmen von IAS
erfüllt sein?

2) Festwerte sind im Rahmen des IAS im Prinzip nicht vorgesehen,
müssen diese aufgelöst werden oder gibt es auch hier Ausnahmen?

Würde mich freuen wenn mir jemand helfen könnte.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

ich habe hier gerade nur Pause, daher nur kurz (heute Abend habe ich mehr Zeit).

Zitat
1) Unsere Abwertungsroutine läuft auf Materialebene über die Reichweitenermittlung, mit 5 unterschiedlichen WB-Stufen von 0 - 100 % auf Basis der Niederstwerte


Hier wäre auf jeden Fall interessant zu wissen, wie diese Abwertungsroutine genau funktioniert; es ist aber höchst unwahrscheinlich, daß das einfach so in IAS weitergeht, weil durch True and Fair View Presentation nunmehr nach IAS 2.4 der net realizable value zum neuen Maßstab wird (im Gegensatz zur vorsichtigen Niederstbewertung). Bedenke auch, daß LIFO ganz verboten werden soll.

Interessant wäre u.U. auch zu wissen, ob immaterielle VG bewertet werden sollen... dann kann nämlich der impairment test relevant sein.

Zitat
2) Festwerte sind im Rahmen des IAS im Prinzip nicht vorgesehen,
müssen diese aufgelöst werden oder gibt es auch hier Ausnahmen?


Zu den Ausnahmen kann ich heute Abend nachsehen, habe kein IAS bound volume hier... aber Festbewertung i.S.d. §240 HGB ist auf jeden Fall Geschichte.
Gast
Hier wäre auf jeden Fall interessant zu wissen, wie diese Abwertungsroutine genau funktioniert

Über Bestands- und Verbrauchswerte wird eine theoretische Reichweite ermittelt, die dann je nach Reichweite mit 20/40/60/80/100% abgewertet wird, d.h. Lagerhüter bzw. Langsamdreher werden höher abgewertet.
Ist dies im Sinne in IAS zulässig bzw. welche Voraussetzungen
müssen erfüllt sein?

es ist aber höchst unwahrscheinlich, daß das einfach so in IAS weitergeht, weil durch True and Fair View Presentation nunmehr nach IAS 2.4 der net realizable value zum neuen Maßstab wird (im Gegensatz zur vorsichtigen Niederstbewertung).

=> und was bedeutet das nun im Klartext bezüglich AHK + Abwertungslogik bzw. wie könnte es in die Praxis umgesetzt werden?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

also, jetzt bin ich im Büro und habe den IAS-Text auch vor mir. Ich störe mich aber zunächst etwas an diesem Begriff:
Zitat
Über Bestands- und Verbrauchswerte wird eine theoretische Reichweite ermittelt

Ist hier Bestand / Durchschnittsverbrauch pro Bestelleinheit gemeint? Dann wäre das nämlich möglicherweise gar kein gültiger Wertmaßstab - auch nicht nach HGB. Durchschnittlicher Lagerdauern oder Bestandsreichweiten sind an sich kein Grund zur Teilwertabschreibung, nur wirklicher Verderb wäre es.

Bleiben wir aber bei IAS: Bewertungsmaßstab ist lower of cost and net realizable value (IAS 2.6), was in etwa einem Niederstwert entspricht. "Cost" ist ein AK- oder HK-Maß, vergleichbaß mit §255 Abs. 1 und 2 HGB. Net realizable Value (IAS 2.4) ist der im normalen Geschäftsbetrieb entstehende Verkaufspreis minus alle Kosten der Fertigstellung und des Verkaufes selbst. Hierzu bestehen in IAS 2.25 ff eine Zahl von speziellen Abwertungsregeln, die darauf aufbauen, daß der net realizable value nicht mehr recoverable sein kann. Dann sind außerordentliche Abschreibungen zulässig, was in etwa der "vernünftigen kaufmännischen Beurteilung" des Handelsrechts entspricht. An dieser Regel könnte Ihr Langsamdreher-Algorithmus ansetzen, aber das Langsamdrehen alleine ist kein (!) Grund für eine Teilwertabschreibung - es müßte ein im VG selbst liegender Grund gefunden werden. Dies sollte nach dem Einzelwertprinzip geschehen (item by item basis), aber Kollektivbewertung ganzer Gruppen von VG ist u.U. zulässig (IAS 2.26 enthält eine Zahl möglicher Gründe)

Grundsätzlich ist damit der Unterschied zu HGB nicht sehr groß. In IAS 2.17 und 2.18 werden die standard vcost methode, die im wesentlichen der Gleichbewertung entspricht, und die retail method, die darin besteht, vom Verkaufswert einen Zuschlagssatz abzuziehen, ausdrücklich zugelassen. Das müßte aber auf Ihr Geschäft passen, so daß es anwendbar iost. FOFO ist zulässig nach IAS 2.21f; LIFO nach IAS 2.23, soll aber abgeschafft werden.

Sie sehen, man muß den Betrieb genau kennen - es gibt viel weniger Standardfälle als in HGB. Um es also kurz zu fassen:

- Ladenhüter dürfen Sie weiterhin abwerten, aber nur nach wirklicher Wertminderung; Lagerdauer alleine ist kein Argument.
- Durchschnitts- oder Gleichbewertung ist nach IAS 2.17 erlaubt, muß aber regelmäßig reviewd werden
- Aufgrund von True and Fair View kann es sein, daß bisher abgewertete VG wieder aufgewertet werden müssen, wenn der net realizable value tatsächlich höher als der Buchwert liegt.


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0731 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 3.24 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9