Neben der Kleinunternehmerregelung, die in einem anderen Beitrag eingehender beschrieben ist, gehören zu der steuerlichen Erleichterungen für kleine und meist kapitalschwache Unternehmen:

Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)

(auch "Ist-Versteuerung" genannt). Die Umsatzsteuer ist entstanden und fällig, wenn die Ware den Bereich des Unternehmens verlassen hat bzw. die Leistung erbracht wurde, unabhängig davon, ob und wann eine Abrechnung erstellt und diese vom Kunden bezahlt wurde (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten bzw. "Soll-Versteuerung", § 16 Abs. 1 UStG).
Das bedeutet, daß der Unternehmer nicht nur seine Aufwendungen beispielsweise für Wareneinkauf und Personal vorfinanzieren muß, sondern auch noch die Umsatzsteuer.

Die Erlaubnis des Finanzamtes, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu bemessen, muß beantragt werden. Sie brauchen dann auch nur die Umsatzsteuer abzuführen, die Sie von Ihren Kunden bereits erhalten haben.

Stundung (§ 222 AO) und Verrechnung

es ist leider keine Ausnahme mehr, daß Zahlungen ausbleiben, daß Sie Ihr Geschäftskunde, dem Sie eine Rechnung geschrieben haben, auf die Überweisung warten läßt. Größere Unternehmen, bei denen die sogen. "Ist-Versteuerung" nicht in Frage kommt, können bei umfangreichem Zahlungsverzug oder Zusammenballung mehrerer Steuerzahlung einen zu begründenden Antrag auf Stundung stellen, der wahrscheinlich gewährt werden wird, wenn "der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint". Gestundete Beträge sind zu verzinsen (§ 234 AO).
Eine Stundung kommt nicht in Betracht bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten und bei der Lohnsteuer, weil es sich hierbei um bereits von Kunden oder Arbeitnehmern erhaltene bzw. einbehaltene Beträge handelt, die Sie treuhänderisch verwahren müssen und keinesfalls verbrauchen dürfen.

Haben Sie Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt, zum Beispiel weil sich dieses mit der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung Zeit läßt, so können Sie fällige Steuerschulden mit diesen verrechnen lassen.