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Definition des Einkaufspreises

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Mitglied
Registriert: May 2018
Beiträge: 1
Hallo, ich befinde mich mit meinem Unternehmen zzt in einer gerichtlichen Auseinandersetzung und hätte dazu folgende Frage:

Wann ist der Einkaufspreis eines Handelsgutes betriebswirtschaftlich gesehen noch der Einkaufspreis?
Ist der Einkaufspreis der Listenpreis?
Oder ist es erst der Einkaufspreis, wenn vom Listenpreis Barrabat, Naturalrabat, ect. abgezogen wurden?

Danke
Mitglied
Registriert: Jul 2017
Beiträge: 314
Hallo,

eine rechtssichere Aussage kannst du hier sicherlich nicht erhalten, rechtlilche Beratung kann ein Forum sicher nicht leisten. Daher alle nachfolgenden Aussagen ohne Gewähr.

Ganz allgemein gilt für gewöhnlich:

- der Listenpreis (Angebotspreis) ist der vom Verkäufer kalkulierte Preis, ausgehend von den Selbstkosten und dem Gewinnaufschlag sowie eventuelle Preisreduzierungen.

- der Einstandspreis ist der Preis, den der Käufer letztlich tatsächlich gezahlt hat. Ausgehend vom Listenpreis sind Bezugskosten zuzufügen und Preisnachlässe (Skonto, Rabatt) abzuziehen (= Einkaufspreis). Direkt zurechenbare Nebenkosten kommen obendrauf (= Einstandspreis). Bezugskosten sind beispielsweise Kosten für Transport und Verpackung oder auch Versicherung.

- ein Weiterverkauf unter dem Einstandspreis ist in Deutschland verboten (wenn man zum Beispiel Händler ist). Ausnahmen sind unter besonderen Umständen möglich.

- die Preise verstehen sich immer pro Stück (oder einer anderen Mengeneinheit) sowie immer ohne die Mehrwertsteuer.

Viele Grüße

Chris


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