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Handelsrecht

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Mitglied
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 4
Hallo,

ich bräuchte mal eure Hilfe bei der Publizität des Handelsregisters.
Was ist der Unterschied zwischen einer negativen und einer positiven Publizität? Wäre für eure Hilfe dankbar.
Administrator
Registriert: Feb 2006
Beiträge: 634
Hi, ich probier's mal.

Die positive Publizität des § 15 III HGB
Will sagen: Sobald eine Tatsache im HAndelsregister steht, ist sie auch dann gültig, wenn sie falsch ist. Was also nicht gelten soll, darf auch nicht ins handelsregister. Da aber einige Dinge zwingend zu veröffentlcihen sind, müssen sie richtig eingetragen sein, sonst gelten sie auch, wenn sie falsch sind.

Nachzulesen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html

Die negative Publizität nach § 15 I, II 2 HGB
Meint: Was nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann Dritten gegenüber auch nicht gültig sein. Das heißt, was gültig sein soll, muss auch ins HAndelsregister. Der Bezug zur positiven Publizität.
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Torsten
Dipl. Betriebswirt (FH) & Gründer des Forums

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