Hallo,
ich bräuchte mal eure Hilfe bei der Publizität des Handelsregisters.
Was ist der Unterschied zwischen einer negativen und einer positiven Publizität? Wäre für eure Hilfe dankbar.
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Handelsrecht
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Autor | Beitrag |
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#1 30.07.2007 11:40 Uhr
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Mitglied
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Beiträge: 4
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#2 02.08.2007 16:28 Uhr
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Administrator
Registriert: Feb 2006
Beiträge: 634
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Hi, ich probier's mal.
Die positive Publizität des § 15 III HGB Will sagen: Sobald eine Tatsache im HAndelsregister steht, ist sie auch dann gültig, wenn sie falsch ist. Was also nicht gelten soll, darf auch nicht ins handelsregister. Da aber einige Dinge zwingend zu veröffentlcihen sind, müssen sie richtig eingetragen sein, sonst gelten sie auch, wenn sie falsch sind. Nachzulesen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__15.html Die negative Publizität nach § 15 I, II 2 HGB Meint: Was nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann Dritten gegenüber auch nicht gültig sein. Das heißt, was gültig sein soll, muss auch ins HAndelsregister. Der Bezug zur positiven Publizität. _______________ Torsten Dipl. Betriebswirt (FH) & Gründer des Forums Hilft dir das BWL Forum? Dann hilf uns auch mal und beantworte offene Fragen! |
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