Hallo liebe Kollegen,
folgendes Thema beschäftigt mich.
Die Thematik der durchlaufenden Gelder ist mir bekannt. Es sind Fremdgelder, die wir (in diesem Fall der Landkreis) als Mittelperson vom tatsächlichen Schuldner an den Gläubiger weiterreichen.
Sie werden auf Verrechnungskonten, erfolgsneutral mit Zu- und Abgang dargestellt.
Die Besonderheit:
Wir als Landkreis sind für weiße Flächen zuständig. Hierunter werden landwirtschaftliche Flächen verstanden, die sich im Privateigentum befinden, deren Eigentümer jedoch gegenwärtig nicht bekannt oder auffindbar sind.
Die Kommune schließt über diese Flächen Pachtverträge mit den Agrargenossenschaften ab, welche diese bewirtschaften. Jedes Jahr wird den Agrargenossenschaften eine entsprechende Pachtabrechnung zugesandt.
Das Geld, welches diese bezahlen, wird "zwischengeparkt"/verwahrt. Wenn sich ein Eigentümer meldet und dies nachgewiesen/festgestellt werden kann, wird sein Anspruch der über die Jahre bestand an ihn ausgezahlt. - Das Geld wird also weitergereicht.-
Wenn nun die Abrechnung an die Agrargenossenschaft versandt wird, ist der "Anspruch" aufgrund des Pachtvertrages als durchlaufendes Geld einzubuchen um die Forderung darzustellen?
Darf durchlaufendes Geld nicht erst bei Zahlungseingang erfasst werden?
Was ist wenn der Versand der Abrechnung und die Zahlung in unterschiedliche Haushaltsjahre fallen? Besteht der Anspruch mit der Abrechnung oder mit der Zahlung?
Vielen dank.
Forum
Forderungsanspruch bei der Bearbeitung von weißen Flächen
Seite: 1
Autor | Beitrag |
---|---|
#1 29.01.2015 17:57 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jan 2015
Beiträge: 5
|
|
#2 29.01.2015 18:02 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2010
Beiträge: 429
|
Neue Überschrift, gleiche Frage?
Es wird ja eine Forderung erfasst, kein Zahlungseingang!
Na der Anspruch entsteht schon mit Abschluss des Pachtvertrages. Von öffentlichen Haushalten hab ich keine Ahnung, aber Forderung und Einzahlung sind doch zwei völlig verschiedene Dinge, warum sollte es bei dir anders sein? Gruß |
#3 29.01.2015 18:17 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jan 2015
Beiträge: 5
|
Ich habe durchlaufende Gelder im Kopf immer mit dem Zahlungseingang verbunden, der mir nicht zusteht, den ich weiter reiche. Deswegen war ich mir unsicher, ob ich überhaupt mit der Abrechnung für ein Pachtjahr bereits ein durchlaufendes Geld als Forderung einstellen darf?
Bsp. Pachabrechnung 2013/2014 - Die Abrechnung für das Pachtjahr geht mit Fälligkeit 31.10.14 an die Agrargenossenschaft. Zum 31.12.2014 ist noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen. Erst im Februar 2015 erhalte ich die Einzahlung. Muss ich meine "Forderung" zum 31.12.2014 bereits im Jahresabschluss darstellen oder erst mit der tatsächlichen Zahlung in 2015? |
#4 29.01.2015 18:19 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Jan 2015
Beiträge: 5
|
Mir gings es mehr um die buchhalterische Darstellung. Ich werde das durchlaufende Geld mit Abrechnung des Pachtjahres zum 30.09.2014 einbuchen, unabhängig von der Zahlung. Aber auf jeden Fall danke für deinen Denkanstoß
|
#5 29.01.2015 18:55 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2010
Beiträge: 429
|
Ich klammer mal öffentliche Haushalte aus und beurteile es aus betrieblicher Sicht!
Ja, aber du hast ja keinen Zahlungseingang, sondern erstmal eine Forderung!
Es gibt doch kein Geld, ihr habt eine Forderung und ein Durchlaufkonto wird garnicht angesprochen!
Natürlich, mit Fälligkeit ist der Anspruch entstanden!
Dann wäre dieser Geschäftsvorgang in 2014 ja nicht erfasst! |
#6 29.01.2015 18:55 Uhr
|
|
Mitglied
Registriert: Apr 2010
Beiträge: 429
|
So isses! |
Seite: 1
Parse-Zeit: 0.0699 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 4.07 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9