Hallo,
Ich habe momentan folgende Situation:
IST-Versteuerer.
Bilanzstichtag ist der 31.12.2013
Es wird am 20.12.2013 eine Rechnung für das Folgejahr geschrieben.
Die Leistungserbringung ist im Folgejahr und die Zahlung ist im Folgejahr.
Fälligkeitstermin ist der 1.1.2014 also ebenfalls nach dem Bilanzstichtag.
Die Rechnung wurde am 20.12.2013 als Forderung eingebucht.
Da ja sowohl die Leistung als auch die Zahlung nicht mehr ins aktuelle Jehr gehören muss ich Sie bei der Bilanz irgendwie abgrenzen, doch nur wie?
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht, da ja noch keine Ausgabe/Aufwand erfolgt ist
Passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist auch nicht, da ja keine Zahlung/Ertrag erfolgt ist.
wäre für jeden sinvollen Tipp dankbar
Gruß Chris
Forum
Rechnungsabgrenzung Bilanz
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#1 25.09.2014 11:53 Uhr
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#2 25.09.2014 13:21 Uhr
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Moin Chris!
Da weder eine Leistung erbracht, noch Geld geflossen ist, ist eine Rechnung steuerlich garnicht zulässig im Sinne des § 14 UStG! Siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html Und somit gibt es auch nichts zu buchen! Gruß |
#3 25.09.2014 13:27 Uhr
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Nachtrag:
Wenn du trotz Verstoß gegen die GOB und das UStG buchen willst, sind es natürlich "sonstige Forderungen", da der Geldfluss nächstes Jahr erfolgt. Gruß |
#4 25.09.2014 13:38 Uhr
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Nachtrag II:
Zu deiner "Scheinrechnung" siehe auch hier: http://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/rechnungen-richtig-fakturieren/folgen-falscher-rechnungen_186_93948.html Gruß |
#5 25.09.2014 16:06 Uhr
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Hallo lieber Nachdenker,
Soweit ich das sehe steht in §14 nichts davon das der definierte Leistungszeitraum in der Vergangenheit liegen muss. Konkret handelt es sich um eine Rechnung für Serverhousing, so wie es z.B. die Firma Strato auch macht und ich glaube nicht das ein unternehmen in der Größe gar so offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt. Auch wiederspricht es dern GOB nicht eine Rechnung vorschüssig zu stellen. sonstige Forderungen sind meines wissens nach definiert als: Erträge die ins Abschlussjahr gehören, als Einnahmen aber erst im Folgejahr anfallen. Noch zu erhaltender Ertrag. Der Ertrag gehört aber nicht ins Abschlussjahr, sondern ins Folgejahr. vielleicht hast ja noch ne andere IDEE Gruß Chris |
#6 25.09.2014 16:37 Uhr
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Moin!
Nein, da steht drinnen, dass: a) entweder eine Lieferung oder Leistung erbracht sein muss oder b) eine Zahlung erfolgt ist.
Ich auch nicht!
Doch, nennt sich immernoch "Scheinrechnung"!
Richtig!
Falsch! Noch zu erhaltende Zahlung!
Da widersprichst du dir selbst!
Damit hast du per 20.12.2013 sowohl den Ertrag, als auch die Forderung gebucht! Das Datum der Fälligkeit bezieht sich lediglich auf das Zahlungsziel! Ich frag mal anders herum: Wenn nicht: sonstige Forderungen an Erträge Wie um alles in der Welt, sprich mit welchem Gegenkonto wurde sie denn eingebucht?
Gruß |
#7 25.09.2014 18:46 Uhr
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mahlzeit,
gebucht wurde das ganze durch die "Top" - Software Wiso Mein Büro und als Buchungskonten wurden im SKR03 1400 Forderungen aus Lieferung und Leistung an 8405 Erlöse 19% Umsatzsteuer nicht Fällig verwendet. Und somit taucht die Rechnung nu gewinnerhöhend in der Bilanz auf, obwohl se da eigentlich nix zu suchen hat. da hatte ich die definition kopiert
Muss ich gestehen versteh ich nicht wieso ich mir wiederspreche. is auch egal.
Hab hier von Strato ne Rechnung, ausgestellt am 13.6.2013 Leistungszeitrum 14.6.2013-13.6.2014 des wäre wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann ja auch eine "Scheinrechnung", oder?
ähh, deine Aussage finde ich da nicht wieder. in §14 Absatz 4 Nummer 5 steht: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung" und in Nummer 6 steht "den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt," Menge, Art der Leistung und Leistungszeitraum ist auf der Rechnung definiert. Ich sehe hier nicht das die Leistung bereits erbracht sein muss, vorallem da Absatz 5 besagt: "(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. " weiter gehts mit " ... wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind." Ich lerne gerne dazu, die zusätzliche Frage, die sich mir stellt: Der Kunde hat als Zahlungsziel (Fälligkeit) den 1.1.2014. Zahlt er vorher ist das ganze ein Prap und kein Problem, zahlt er aber erst bei oder nach der Fälligkeit, so entsteht ein Problem (vermeintliche "Scheinrechnung"). wie kann man dies dann auch gleich für die Zukunft umgehen und dabei so stellen, das die Zahlung immernoch vor dem 1.1. eingehen kann und er aber nach dem 1.1. sich im Verzug befindet? besten dank erstmal. |
#8 25.09.2014 20:10 Uhr
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Als Ist-Versteuerer soweit ok.
Das kann ich nicht beurteilen! Wenn ich an dein Strato-Beispiel denke und in meine Glaskugel gucke was du machst, scheinst du einen Vertrag mit deinem Kunden zu haben, der ihn über einen gewissen Zeitraum bindet!
Fragt sich nur wo! Ertrag altes Jahr -Einzahlung neues Jahr. Das ist die manchmal wichtige Abgrenzung zwischen: Einnahmen/Ertrag/Einzahlung/Leistung.
Aha!!!!!! Also wirst du einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit mit deinem Kunden haben!
Ist ja plötzlich ein ganz neuer Sachverhalt! Die Kfz-Versicherungen versenden ja ihre Rechnungen auch bereits im November raus!
Sowas brauchst du nicht zitieren.
Grundsätzlich ja.
Du wirfst gerade den Zeitpunkt des Ertrages und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges in einen Topf, dass sind aber zwei grundverschiedene Sachen! In Verzug ist er immer und ohne Frage nach Ablauf der Fälligkeit. Sollte sich der Sachverhalt so darstellen, wie ich in der Glaskugel gesehen habe, beginnt der Leistungszeitraum ja mit dem 1.1. und vertraglich ist Vorabzahlung vereinbart. damit ist deine Buchung
doch OK. Und auch eine "sonstige Forderung" ist eine Forderung. Das Konto dient nur der Bilanzklatheit und -übersichtlichkeit. Gruß |
#9 29.09.2014 11:51 Uhr
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sorry das ich erst jetzt wieder Antworte,
nun bleibt nurnoch das Problem das die Forderung nun ja den Bilanzgewinn erhöht und ich irgendeine gegenbuchung brauche, mittels der ich den Gewinn reduziere. Ich muss ja auch nachher den Lieferanten (Rechenztentrum) bezahlen, wenn er das dann monatlich an uns verrechnet, und meine Arbeitsziet zur Serverwartung muss ja nachher auch bezahlt werden. gibts da noch nen tip, wie ich das buchen kann? Danke Chris |
#10 29.09.2014 11:58 Uhr
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Moin!
Genau genommen der gebuchte Ertrag, nicht die Forderung! Ob das ein "Problem ist, sei einmal dahingestellt.
Die erfolgt doch indirekt über die Aufwandsbuchung beim Eingang der Rechnung des Rechenzentrums, bzw. (da GmbH unterstelle ich mal) deines Gehaltes! Gruß! |
#11 30.09.2014 19:05 Uhr
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Mit GmbH liegst nicht ganz falsch, hat aber nur für ne UG gereicht (§5a GmbHG)
natürlich erfolgt irgendwann die indirekte gegenbuchung, die erfolgt aber erst 2014 und nicht 2013. Ich will es mal anders ausdrücken: In der jetzigen Situation zahle Ich nachher Gewerbesteuer KapSt usw. auf Geld, das ich noch nicht eingenommen habe und für einen Gewinn der so nicht da ist. Klar könnte mann nun sagen: naja dann zahlst halt etz die Steuern und dafür im Folgejahr weniger. Ist aber nicht sinvoll, denn wenn ich im Folgejahr n defizit habe bekomme ich die Stuern nicht so einfach zurück, ausserdem möchte ich dem Finanzamt kein kostenloses Darlehen gewähren. Um ganz Konkret zu werden: Momentan hätte ich mit der UG einen Jahresüberschuss (Bilanz-Gewinn) von 10.000 Euro, doch davon sind über 8.000 eben solche Rechnungen, die aufgrund von Wartungsverträgen vorschüssig gestellt werden Im Folgejahr hätte ich aber 7.500 an ausgaben zu tätigen (Rechenzentrum und mein Lohn) und mindestens die 7.5k möchte ich nicht versteuern müssen. Vielleicht ist nun das Problem klarer Formuliert. Danke dir Trotzdem für deine Zeit |
#12 30.09.2014 20:02 Uhr
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Moin!
Das ist eine GmbH!
Gab es 2013 keinerlei Aufwand??? Auch kein GF-Gehalt?
Wo ist er denn???????
Die bekommst du gar nicht zurück!
Das FA verzinst gut! Aber es gibt ja nichts zu verzinsen.
Erschließt sich mir immer noch nicht, da ich mittlerweile von einer Ein-Mann UG ausgehe! Ich hab nie Gewinn gemacht mit GmbH! Für konkrete Ratschläge bräuchte ich mehr Info, aber da ist ein Forum der falsche Ort! Gruß! |
#13 30.09.2014 20:59 Uhr
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So, der Obersteuerguru sagt:
Und frag mich bitte nicht nach einer Rechtsgrundlage, das ist ein Zitat! Gruß! |
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