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Kapitaldienstgrenze bei OHG

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Registriert: Jul 2014
Beiträge: 1
Guten Abend zusammen,

ich hätte eine kurze frage zur Berechnung der Kapitaldienstgrenze.

Ich habe einen Fall, es ist eine OHG mit einem Jahresüberschuss von 500 TEUR.
Zwei Gesellschafter jeweils zu 50% beteiligt. Gesellschafter A 40% Einkommensteuersatz, Gesellschafter B 30 %.

Natürlich einige Vorgänge die sich auf den Cash Flow auswirken wie z.B verkauf einer Maschine... Aber das ist kein Problem.

Das Problem tritt allerdings beim Übergang vom bereinigten erweiterten Cash Flow zur Kapitaldienstgrenze auf.

Den in der Lösung wird die Ausschüttung (also jeweils 250 TEUR, da beide Gesellschafter zu 50 % beteiligt sind) NICHT abgezogen. Sondern es wird eine Entnahme abgezogen über die anfallende Einkommenssteuer.

Um es Darzustellen:

Bereinigter erweiterter Cash Flow 680
-Entnahme ESt
Gesellschafter A 250 x 40% = 100
Gesellschafter B 250 x 30% = 75
-----------------------------------------------------
=Kapitaldienstgrenze 505

Und meine frage ist: Wieso wird in dieser Aufgabe die Einkommenssteuer als Entnahme Abgezogen und die nicht Ausschüttung also die 500 TEUR?

In der Definition der Kapitaldienstgrenze wird immer davon gesprochen die Ausschüttungen abzuziehen und nun wird es doch nicht so gemacht. Was passiert den mit der Ausschüttung in diesem Fall?

Ich bin leicht verwirrt.

Wäre nett wenn mir jemand helfen könnte. Ich schätze es hat etwas mit der Rechtsform Zutun. Leider kann ich es mir nicht erklären.
Mitglied
Registriert: Apr 2010
Beiträge: 429
Zitat
In der Definition der Kapitaldienstgrenze wird immer davon gesprochen die Ausschüttungen abzuziehen und nun wird es doch nicht so gemacht. Was passiert den mit der Ausschüttung in diesem Fall?


Das ist ja auch richtig!

Nur wird hier der Gewinn ja offensichtlich nicht ausgeschüttet.

Wenn die Gesellschafter den Gewinn nicht ausschütten wollen, sondern in der Gesellschaft belassen, z.B. für Investitionen, müssen sie ihn dennoch versteuern.

Die private Steuerlast entsteht ja ob ausgeschüttet oder nicht. Um nun nicht aus dem Privatvermögen draufzahlen zu müssen, schütten sie genau den Teil des Gewinns aus, den sie benötigen, um ihre privaten Steuern damit zu bezahlen.


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