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Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3

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Registriert: Jun 2012
Beiträge: 10
Hallo Community,

für manch einen wird das eine leichte Aufgabe sein, aber ich muss sicher gehen, dass ich es verstanden habe.

Folgender Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt kauft sich am 01.01.t1 einen Schreibtisch im Wert von 2000€, den er ausschließlich in der Kanzlei nutzt.

Ich soll herausfinden, ob das den Gewinn mindert. Wir bleiben im Rahmen der Einkommenssteuer.

Zunächst meine Lösung:
- Der Schreibtisch ist ein notwendiges Betriebsvermögen.
- Der Kauf allein stellt keinen Aufwand dar, mehr einen Aktivtausch; ergo keine gewinnmindernde Betriebsausgabe
- Da wir die Einkommensermittlung von t1 bis t2 machen, kann man sagen, dass der Schreibtisch abgeschrieben werden kann.
Ich habe ewig in Steuergesetzen gelesen und nichts über die offizielle Nutzungsdauer von Büromöbeln gefunden.
In der AfA-Tabelle vom Finanzamt steht jedoch die Nutzungsdauer von 13 Jahren drin.
Ich lasse den Schreibtisch linear abschreiben und habe eine Betriebsausgabe (Abschreibung) von 153,85 Euro für das Jahr t1.

Meine Frage: Ohne die AfA-Tabelle wüsste ich die Nutzungsdauer nicht. In der Klausur dürfen wir nur die Steuergesetze vom nwb benutzen. Woher soll ich dann die Nutzungsdauern bzw. die Abschreibungshöhe wissen?



Jetzt wird die Aufgabe leicht abgewandelt:
Wie würde der Erwerb des Schreibtisches behandelt werden, wenn der Anwalt diesen zwar vom Bankkonto der Kanzlei bezahlt, diesen jedoch ausschließlich privat nutzt?

Mein Lösungsvorschlag:
Für die Kanzlei stellt der Sachverhalt eine Privatentnahme dar.
Absetzen kann der Anwalt die Kosten für den Schreibtisch in diesem Fall nicht, weil es sich hier um "Kosten privater Lebensführung" nach §12 EStG handelt.


Was meint ihr?

Mit freundlichen Grüßen
Alfie
Mitglied
Registriert: Jun 2012
Beiträge: 10
Bei der Abwandlung würde ich sogar lieber §4 Abs. 5 Nr 6b EStG in Betracht ziehen.


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