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Rechtsformen - einige Fragen

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Mitglied
Registriert: Sep 2012
Beiträge: 3
Hallo,

ich hätte vorerst 2 Fragen zur OHG. Bei der ersten habe ich eine Vermutung, weiß jedoch nicht ob dies richtig ist. Später könnten eventuell noch weitere Fragen aufkommen.

1) Bei einer OHG ist der Gesellschafter Müller von der Vertretung ausgeschlossen, er tätigt jedoch ein Geschäft. Ist das Geschäft jetzt nach außen hin wirksam oder muss man unterscheiden, ob der Ausschluss von der Vertretung im HR eingetragen ist? Sprich: wenn eingetragen -> unwirksam, wenn nicht eingetragen -> nach außen wirksam, muss jedoch im Innenverhältnis dafür haften ?

2) Bei einer OHG ernennt ein Gesellschafter ohne Zustimmung anderer Gesellschafter einen Prokuristen. Ich habe es so verstanden, dass er dies laut Geschäftsführung nicht darf, in der Vertretung jedoch wohl. Ich nehme jetzt an, dass die Person, die als Prokurist ernannt wurde, jetzt Geschäfte tätigt undzwar im Glauben, dass es rechtens ist. Sin die Geschäfte des ernannten Prokuristen wirksam oder nicht?

Schonmal vielen Dank für die Hilfe.
Mitglied
Registriert: Aug 2012
Beiträge: 7
Hallo,

Ich hoffe das hilft dir...

Zur Vertretung der OHG ist jeder Gesellschafter ermächtigt, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Ausschluss ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bleibt ein Gesellschafter allein oder mit anderen Gesellschaftern vertretungsbefugt, so erstreckt sich diese Vertretungsmacht auf sämtliche denkbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Eine Beschränkung dieses Vertretungsumfangs ist gegenüber Dritten nicht möglich.

Handelt ein Vertreter ohne die erforderliche Vollmacht, so wird der angeblich Vertretene nur dann rechtlich verpflichtet, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, ist die Angelegenheit für ihn erledigt. Ein Schaden kann für ihn - abgesehen von den Fällen der Rechtsscheinvollmacht - nicht entstehen. Der Vertragspartner muss sich wegen etwaiger Ansprüche allein an den vermeintlichen Vertreter halten, der ihm nach seiner Wahl zur Erfüllung des Vertrages oder zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Die Ersatzpflicht des vermeintlichen Vertreters ist nach dem Gesetz eingeschränkt, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Die Haftung entfällt vollständig, sofern der andere Teil wusste oder hätte wissen müssen, dass eine Bevollmächtigung tatsächlich nicht bestand.
Mitglied
Registriert: Sep 2012
Beiträge: 3
Schonmal besten Dank, das habe ich jetzt verstanden. Dennoch sind mir noch ein paar Fragen aufgekommen.

3) Bei einer Partnergesellschaft heißt es, dass bei der Geschäftsführung ein Partner von "sonstigen Geschäften" auszuschließen ist. Heißt das, dass er von außergewöhnlichen Geschäften ausgeschlossen ist, von gewöhnlichen hingegen nicht? Ich weiß nicht, wie man "sonstige" verstehen soll.

4) Bei OHG und KG ist mir nicht ganz klar, ab wann sie entstanden sind. Im Innenverhältnis ab Vertragsabschluss oder ab Geschäftsaufnahme?
Im Außenverhältnis habe ich es so verstanden, dass es davon abhängt, ob die Kaufmannseigenschaft vorliegt, oder eben nicht. Wenn ja, dann mit Geschäftsaufnahme, da die Eintragung ins HR eine rein deklaratorische Wirkung hat. Wenn nein, dann mit HR Eintragung, da diese eine konstitutive Wirkung hat.

Habe ich das richtig oder falsche verstanden?

Vielen Dank und noch ein schönes Wochenende!


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