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Frage zu §256a Währungsumrechnung

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Registriert: Jun 2012
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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum neuen §256a HGB Wärungsumrechnung.
Ich habe da ein Verständnis Problem und möchte es an einer Bespielaufgabe erläutern. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.

Die A-AG, die einen möglichst hohen Gewinnanstrebt, kauft eine Maschine am 15.05.2009 in den USA.
Kaufpreis 220.000$. Die Zahlungsbedingungen lauten bei Zahlung bis zum 15.11.09 abzüglich 3% Skonto; sonst Fälligkeit am 30.1.10 rein netto. Bezahlt wird am 30.01.2010.
An Überführungs- und Abnahmekosten ( Betriebserlaubnis ) für die Maschine sind netto 11.900 € entstanden.
Inbetriebnahme der Maschine am 28. Mai 09. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren geschätzt. Die Abschreibung soll linear erfolgen.
15.05.09 28.05.09 1.11.09 31.12.09 30.01.10 31.12.10
0,96 €/$ 0,96 $/ € 0,88 $/€ 0,85 $/€ 1,30 $ / € 0,95 $ / €.

Welche Positionen sind mit welchem Wert am 31.12.09 zu berücksichtigen und welche Gewinnauswirkung ergibt sich aus dem Sachverhalt.

Meine Lösung.
Zugangsbewertung Maschine am 15.05.2009:
220000$ x 0,96€ = 211200 €
+ Nebenkosten 11900 €
Zugangswert Maschine : 211200 € + 11900 € = 223100€

Bilanzansatz 31.12.2009
223100€ - Abschreinung 2009 für 8 Monate=14873,33 = 208226,76 €

Der Kurswert am 31.12.2009 beträgt 0,85 $/€ dies entspricht einem Wert von 258823,53€.(220000$)
256a besagt ja das der Devisenkassamittelkurs zum Stichtag in Euro umgerechnet werden muss. Und für eine Restlaufzeit von < oder = ein Jahr das Anschaffungskostenprinzip sowie das Imparitätsprinzip augehoben werden.
Welchen Wert gebe ich jetzt am 31.12.2009 an? 208226,76 € oder 258823,53€+11900€ - Abschreibung 2009?
Darf ich dann auch nicht realisierte Gewinne ausweisen?
Was wäre wenn der Wert nun geringer als 211200€ am 31.12.2009 wäre? Müsste ich dann außerplanmäßig abschreiben?

Die Verbindlichkeit hat ja einen Zugangswert für die Maschine von 221200€ am 15.05.2009
Am 31.1.2009 einen Wert von Wert von 258823,53€. (0,85 $/€)
Das ich hier die 258823,53€ ansetze ergibt sich auch bereits aus dem Höchstwertprinzip aber dann auch nach 256a.

Ich hoffe Ihr versteht mein Verständnisproblem und könnt mir helfen.
Mitglied
Registriert: Jun 2012
Beiträge: 2
Ich glaube ich habe meinen Fehler gefunden. Kann es sein, dass sich die Beurteilung nach §256a nur auf die entweder entstehende Forderung oder Verbindlichkeit aus dem Währungsgeschäft auswirkt.
Die Bewertung des Vermögensgegenstandes im Anlagevermögen erfolgt mit Zugansbewertung und Folgebewertung zum Stichtag. Höchstens die Anschaffungs und Herstellungskosten aber ggfl. einer außerplanmäßigen Abrechnung. (Niederstwerttest)
Stimt das so?


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