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Kaufvertrag

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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
Hi!

Nach § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag ergeben sich u. a. folg. Pflichten
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Grundfrage ist immer, ob ein wirksamer KV vorliegt, was in diesem Fall unstrittig ist.
Meine Frage: Es wurde nach geschlossenen KV die Abholung bei uns im Lager verabredet. Denn nur nach Übereignung der Sache entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Kaufpreises.
Was ist nun, wenn der Käufer die Sache nicht abholt, ist das auch eine Art Annahmeverzug?...Schon, oder?

Danke!

MUC
flying Horst
Gast
Er hat schon bezahlt?
Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
nein, leider nicht...

MUC
flying Horst
Gast
Die Frage ist dann doch:

Müsst ihr den Kram liefern oder muss er sich den Kram abholen? Wenn nichts anderesd vereinbart wurde gilt:

§269 BGB Leistungsort:

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus dem Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisisses seinen Wohnsitz hatte.

Ergo: der andere muss abholen!

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist NICHT zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.


§270 Zahlungsort:
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(Wohnsitz kannste auch durch Gewerbesitz ersetzen).


Kurz gesagt:
Ich verkaufe dir meinen PC.
Du musst den PC bei mir abholen, wenn nix anderes vereinbart.
Du musst mir das Geld vorbeibringen.
Grund:
Du willst PC, also komm und hole ihn und bringe das Geld mit.

Bedenke in diesem Zusammenhang auch den Eigentumsvorbehalt §929 BGB.


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