Forum

Wer muss wann wie weshalb haften?

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 1
oops

Hilfe
Hat jemand für diese Aufgabe eine Lösung !?

Wir können uns nicht einigen!

Rechtliche Rahmenbedingungen
xy kaufte beim Supermarkt aa drei Flaschen Grillanzünder, der laut Aufschrift auch ein Nachsprühen
in die Flammen erlaubt. Auf der Flasche zu lesen ist "Peng Grillanzünder - Peng e. K. - Vertrieb FeuerfreiGmbH.
xy sprühte zur Verstärkung des Feuers in die Flamme des Holzkohlengrills und die Flasche explodierte
in seiner Hand. Er zog sich starke Verbrennungen zu und versucht, wegen der Behandlungskosten Schadensersatz
undSchmerzensgeld zu erhalten.
Nachforschungen ergaben, dass die "Peng e. K." nicht mehr existiert, der Grillanzünder aber noch hergestellt wird.
Die auf der Flasche angegebene Adresse ist immer noch dieselbe, wenn auch der Name des Produktes jetzt ein
anderer ist. HiHi hat das Unternehmen erworben und im Handelsregister unter "HiHI e. K." eintragen
lassen. Für Verbindlichkeiten des alten Unternehmens will er nicht haften.
a) Prüfen Sie, ob xy Schadensersatz und Schmerzensgeld von HiHi verlangen kann. 10 P
b) Prüfen Sie, ob xy einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Feuerfrei GmbH
hat. 5 P
c) Erläutern Sie, ob xy vom Supermarkt aa Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. 10 P ?
( (
Mitglied
Registriert: May 2007
Beiträge: 202
Recht ist nicht mein starkes Fach aber ich kann Dir mal meine Meinung dazu sagen.

Normal haftet der Hersteller bei einer fehlerhaften Sache laut Produkt Haftung.

Bei c. kann ich eines sagen, Schadensersatz und Schmerzengeld vom Supermarkt NEIN. Er kann Ersatz der Ware verlangen das ja.

Zu a, das ist interessant, normal kann ein Unternehmer Haftung ausschliessen so weit diese im Handelsregister vermerkt ist.
Mitglied
Registriert: May 2007
Beiträge: 202
Ich denke das 823 BGB hier auch in Betracht kommt.....
Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
Hi!

Hier meine Antwort:

Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Produkthaftungsgesetzes haftet der Hersteller für Fehler des von ihm hergestellten Produktes. Darüber hinaus haftet ebenso gemäß Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift als "Quasi-Hersteller" jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Weiterhin haftet gemäß § 4 Absatz 3 des Produkthaftungsgesetzes jeder Lieferant des Produktes, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und er dem Geschädigten nach Aufforderung nicht binnen eines Monats seinen Vorlieferanten oder den Hersteller benennt.
Es kommt als nicht darauf an, ob der Hersteller bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes feststellbar war.
Hinsichtlich der Haftung als Quasi-Hersteller reicht es aus, wenn sich die Beklagte als Hersteller ausgegeben habe. Dies könnte hier u.a. durch die Übernahme von alten Grillanzünderbeständen und die Fortführung des Produktnamens geschehen sein. Hierfür obliege aber die Beweislast derm Kläger XY, vgl. § 1 Abs. 4 ProdHaftG.

Ansprüche gegen den Supermarkt bestehen daher nur, wenn er den Hersteller nicht benennen könnte (wie bereits oben ausgeführt). Was hier aber nicht ersichtlich ist.

§ 823 kommt mE nicht in Betracht, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, ob der Hersteller vorsätzlich bzw. fahrlässig Körper & Gesundheit verletzt. Daher ist das Deliktsrecht bzw. § 823 BGB wohl auszuschliesen.

Hoffe, das hilft!

Ciao

MUC


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0525 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 3.56 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9