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Wertersatz nach § 812 ff auch bei nichtigem Werkvertrag???

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Registriert: Mar 2008
Beiträge: 21
hallo, ich habe folgende Aufgabe, wo ich absolut nicht weiterkomme:

Unternehmer A will seine Geschäftsräume umbauen und stellt dafür den Handwerker B schwarz ein. B ist zwar bei einer Baufirma angestellt, macht aber öfters nach Feierabend Schwarzarbeit. Er hat seine Nebentätigkeit weder seinem Arbeitgeber noch dem Gewerbeamt gegenüber angezeigt und ist auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen. Nach Beendigung der Arbeiten streiten A und B, da Unternehmer A der Meinung ist, die Arbeiten wurden schlampig ausgeführt und lehnt insgesamt die Zahlung der vereinbarten Vergütung von 3.000 € ab. A ist auch der Meinung, dass B sowieso keinen Anspruch auf eine Bezahlung hat.

Frage: Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz nach §§ 812 ff?? Es soll davon ausgegangen werden, dass der Werkvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig ist.

Wer kann mir hierzu eine Lösungsskizze erstellen?? :?:
Mitglied
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 36
Hallo !

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 812 BGB sind

[code:1](1) der Beklagte hat etwas erlangt[/code:1]
Erlangtes Etwas ist die Arbeitsleistung
[code:1](2) ohne Rechtsgrund[/code:1]
Der Werkvertrag soll gem. § 134 BGB ex tunc nichtig sein.
[code:1](3) Die Erlangung erfolgt durch Leistung[/code:1]
hier wurde bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt.
Da B in der vermeintlichen Vertragspflicht handelte liegt Leistung vor.

3 mal "JA" !!

Rechtsfolge:
eine Herstellung des früheren Zustands nach § 818 Abs. 1 BGB ist nicht möglich, das liegt an der Natur der Arbeitsleistung. In diesem Fall sieht § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz vor. Es ist der objektive Wert des Gebrauchsvorteils zu ersetzen, also das übliche Entgelt. Mängel mindern das Entgelt (Verrechnung).

liebe Grüße


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