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Selbstinverzugsetzung

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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
Hi!

Eine Selbstinverzugsetzung wird in § 286 II Nr. 3 behandelt - "der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig".

Aber wenn ich die Leistung gar nicht verweigern will, sondern proaktiv dem Kunden mitteilen möchte, dass ich nicht pünktlich liefern kann, mich also selbst in Verzug setze, ist das dann immer noch der § 286?

Merci

MUC
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

zu erklären, daß man nicht rechtzeitig liefern kann, ist mE nach kein Fall von §286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, denn hierdurch wird die Leistung ja gerade nicht verweigert. Durch diese Erklärung alleine tritt also ein Verzug meiner Meinung nach noch nicht ein, wohl aber auf "übliche" Art durch Zuspätlieferung bei einfacher Fixschuld (seltener) oder durch Verpassen des Termines und Mahnung des Leistungsgläubigers (Regelfall).
Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
Im Internet finde ich die "Selbstinverzugsetzung" immer nur beschrieben, als das der Schuldner eindeutig mitteilt, dass er nicht liefern wird...was ein Riesenunterschied bedeutet zu "nicht liefern kann"..Das ist zumindest mein Rechtsverständnis.

Jedoch finde ich keinen anderen § als § 286 der diesen Sachverhalt regelt.

Dann werde ich mal einen Anwalt fragen müssen.

MUC
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Zitat
Im Internet finde ich die "Selbstinverzugsetzung" immer nur beschrieben, als das der Schuldner eindeutig mitteilt, dass er nicht liefern wird...was ein Riesenunterschied bedeutet zu "nicht liefern kann"..Das ist zumindest mein Rechtsverständnis.


Ganz genau, so sehe ich das auch...
Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 19
Hi MUC,

vielleicht hier noch eine Anmerkung zu dem Problemkreis "nicht (rechtzeitig) liefern" und „nicht liefern können“.

So wie ich das sehe, ist der Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB die pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund.
Wenn der Schuldner eindeutig mitteilt, dass er nicht (rechtzeitig) liefern wird, setzt er sich selbst in Verzug und eine Mahnung ist nicht mehr notwendig.

Vom Verzug ist die Unmöglichkeit (§§ 275 ff., 306, 323 ff.) zu unterscheiden.
Aus den Vorschriften über Unmöglichkeit ergeben sich die Rechtsfolgen, wenn eine geschuldete Leistung endgültig nicht erbracht werden kann.
Die §§ 275, 279 - 283 BGB sind anzuwenden, wenn für die unmöglich gewordene Leistung, die nicht erbracht werden kann, keine Gegenleistung geschuldet wird. Wenn im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages eine Gegenleistung geschuldet wird (z.B. beim Kaufvertrag), ergeben sich die Folgen aus den §§ 306, 323 - 325 BGB.
Es ist grundsätzlich Sache des Schuldners, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist.

Gruß
Leila


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