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Annahmeverzug

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Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 218
Ort: München
Hi!
Dieser Fall war hier schon mal..allerdings gab es nie wirklich eine prägnante und kurze Antwort bzw. Lösung..Daher noch mal das Thema und mein Lösungsvorschlag:

Fall: K hat bei V 3000 Liter Heizöl für sein Einfamilienhaus bestellt. Die Lieferung sollte am 1 Oktober bis 12Uhr erfolgen.
Da die Tochter des K in der Nacht zum 1 Oktober an einer eitrigen Blinddarmentzündung erkrankte, musste er sie sofort am Vormittag des 1.Oktober in ein Krankenhaus einliefern, damit die dringend notwendige Operation durchgeführt werden konnte.K blieb im Krankenhaus in der Nähe seiner Tochter, um das Ergebnis der Operation zu erfahren. Infolge der durch die Erkrankung der Tochter bedingten Aufregung hatte er vergessen, dass V am 1 Oktober vormittags Heizöl anliefern sollte.

V war mit dem Heizöl pünktlich vorgefahren, konnte es aber nicht abliefern, da im Hause des K niemand anzutreffen war. Beim Rücktransport(Werkverkehr) verursacht der LKW-Fahrer durch leichte Fahrlässigkeit einen Unfall, bei dem das Heizöl auslief.

Kann V von K die Bezahlung des Heizöls verlangen?

Mein Lösungsvorschlag:
Es wurde ein Vertrag geschlossen. Meines Erachtens liegt in jedem Fall ein Annahmeverzug vor. Die Lieferung ist zur rechten Zeit, am rechten Ort und vermutlich in der richtigen Menge und Qualität erfolgt. Nimmer der Gläubiger die Ware dann nicht ab, befindet er sich im Annahmeverzug.
Jetzt die Kernantwort:
Der Schuldner (Lieferant) haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Geht die Sache zufällig oder durch leichte Fahrlässigkeit (wie in diesem Fall) unter, so wird der Schuldner von der Leistungspflicht befreit und er behält seinen Vergütungsanspruch!!!
Vorübergehende Verhinderung gem. § 299 BGB hindert Annahmeverzug nur, wenn Leistungszeit nicht bestimmt war.

Antwort wäre toll..
J.
Mitglied
Registriert: Oct 2008
Beiträge: 19
Hallo MUC,

Bei der Kernantwort stimme ich Dir zu.
Aber wie Prüfer nun mal so sind, erwarten sie bestimmt, dass Du auf die zwei Nettigkeiten in der Aufgabenstellung (Heizölbestellung -> Gattungsschulden; Krankenhaus -> im Annahmeverzug kommt es auf ein Verschulden des Gläubigers nicht an - näher eingehst.

Gruß
Leila


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