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Kapitalertragssteuer bei der GmbH

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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 2
Bei einer GmbH finde ich 2 Fälle von Kapitalertragssteuer-Verbuchung:
a) Die GmbH hat Geld angelegt und bei den Zinsen wird KapErtrSt einbehalten: Bucht man diese Steuer beim SKR03 auf 2212?
b) Die GmbH schüttet Gewinn an die Gesellschafter aus und führt KapErtrSt ans Finanzamt ab: Auch Vebuchung auf 2212?
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Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Karl-Heinz,

ehrlich gesagt keine Ahnung. Die Frage hat aber auch weniger was mit Körperschaftsteuer zu tun. Falls sich hier niemand findet, vielleicht mal im ReWe-Controlling-Forum nachfragen.

Gruß
Gustav
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

es gibt eine Menge Kontenpläne und niemand kann sie alle kennen. Es macht daher wenig Sinn, nach einem bestimmten SKR zu fragen; frage lieber nach einer bestimmten Buchungstechnik. Vermutlich reicht es, das Kto zu benennen (anstatt nur die KtoNr zu posten). Dann blicken vielleicht auch Unwissende durch ;-)
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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 2
"HZingel" schrieb
Hi,

es gibt eine Menge Kontenpläne und niemand kann sie alle kennen. Es macht daher wenig Sinn, nach einem bestimmten SKR zu fragen; frage lieber nach einer bestimmten Buchungstechnik. Vermutlich reicht es, das Kto zu benennen (anstatt nur die KtoNr zu posten). Dann blicken vielleicht auch Unwissende durch ;-)


Dann stelle ich die Frage so:
Bucht man in beiden Fällen: Steuern vom Einkommen an Verbindlichkeiten Finanzamt?
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

sorry, diese Antwort hat etwas auf sich warten lassen... zu viel Arbeit in zu wenig Zeit im Moment... also:

Zitat
Bucht man in beiden Fällen: Steuern vom Einkommen an Verbindlichkeiten Finanzamt?


Die Kapitalertragsteuer i.S.d. §§ 43 ff EStG ist ja nichts als eine Vorwegerhebungsform der Einkommensteuer. Daher ist sie ja auch im EStG (und nicht im KStG) geregelt. Es ist also zunächst wichtig zu erkennen, daß die GmbH nicht einkommens- und damit auch nicht kapitalertragsteuerpflichtig ist. Die erhobene Kapitalertagsteuer wird dem Stpfl bei seiner ESt gutgeschrieben.

Deinen Fall a) verstehe ich so, daß die GmbH selbst Stpfl ist. Die KapErtrSt ist also aus Sicht des Stpf. ein Guthaben beim Finanzamt. Sie muß daher als Steuerforderung erfaßt werden, denn was körperschaftsteuerlich als Einkommen behandelt wird, richtet sich nach den einkommensteuerlichen Vorschriften. Mit der Zinsgutschrift ist also eine Forderung zu buchen, die mit der Steuererstattung aufzulösen ist, §44b EStG.

Dein Fall b) verstehe ich so, daß die GmbH selbst Zinserträge (oder andere Kapitalerträge i.S.d. §43 EStG) ausschüttet. Das gesetz nennt hier eine Vielzahl von kapitalertragsteuerpflichtigen Tatbeständen, u.a. Zinsen aus verschiedenen Geschäften usw. Für jeden Tatbestand gibt es im Soll eine eigene Buchungsmethode; im Haben wäre aber jeweils die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger und eine Verbindlichkeit in Höhe der Kapitalertragsteuer zu erfassen. Die Kapitalertragsteuer wäre mit einer Buchugn vom Typ "Verb. FA AN Bank" auszubuchen.

Knapp gesagt: a) ist also ein aktivischer und b) ein passivischer Vorgang.


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