Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) wurde gemäß der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses bearbeitet und in die Unterlagen der BWL CD integriert. Die einzelnen auf der BWL CD dargestellten Punkte sind:

[list]1. Einführung einer Unternehmergesellschaft, die schon mit einem einzigen Euro Stammkapital gegründet werden kann. Die Firmierung muß ausdrücklich den Begriff "haftungsbeschränkt" enthalten. Dieser Terminus darf nicht abgekürzt werden. Diese neue Variante der GmbH tritt in direkte Konkurrenz zur Limited.

2. Die Unternehmergesellschaft unterliegt dann aber einer Pflichtthesaurierung, um Stammkapital aufzubauen, vgl. in "Rücklage, gesetzliche". Sie wird, wenn durch einbehaltene Gewinne ein Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro aufgebaut wurde, zu einer "normalen" GmbH, darf sich aber weiterhin „Unternehmergesellschaft“ nennen.

3. Ansonsten bleibt es bei einem Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro. Grund hierfür waren offenbar Bedenken des Mittelstandes, der durch die neue Firmierung den Ruf der bisherigen GmbH auf dem Spiel sah.

4. Abschaffung der bisherigen Stückelungs- und Mindesteinlagevorschriften. Ein GmbHAnteil ist dann ab 1 Euro möglich. Die bisherige Vorschrift, daß die Anteile durch einen bestimmten Betrag teilbar sein müssen, entfällt.

5. Einführung eines Mustervertrages, der auch eine Gründung ohne notarielle Beurkundung erlaubt. Dies erleichtert und beschleunigt die Gründung der GmbH – und spart zudem die u.U. nicht geringen Kosten des Notars.

6. Beschleunigung der Registereintragung beim Unternehmensregister. Das Registerverfahren wird dabei von einer ggfs. erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung abgekoppelt, so daß die Eintragung schneller bewirkt werden kann. Man kann also schon im Handelsregister stehen, während man noch auf die gewerberechtliche Genehmigung wartet.

7. Zulassung der Verlegung des Verwaltungssitzes in das Ausland. Solche Gestaltungen waren bisher in Deutschland nicht anerkannt, §4a Abs. 2 GmbHG. Auch hier ist das EU-Recht klar zu erkennen: insbesondere ist dies eine Umsetzung der bekannten vier freiheiten des EU-Vertrages, der diese Konstruktion eigentlich schon seit 1992 gestattet.

8. Zugleich aber Pflicht zur Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister. Eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland bleibt also auf jeden Fall erhalten. Es soll nicht möglich sein, eine GmbH dem Zugriff deutscher Behörden oder deutscher Gläubiger zu entziehen.

9. Einführung einer offenlegungspflichtigen Gesellschafterliste zur Erhöhung der Transparenz. In diesem Zusammenhang wird das Institut der Gutgläubigkeit des Anteilserwerbes eingeführt, d.h. wer bei Kauf des Anteiles gutgläubig war kann auch darauf vertrauen, in die Gesellschafterliste eingetragen worden zu sein. Dies entspricht den Gutgläubigkeitsvorschriften in anderen Rechtsbereichen, z.B. im Recht der Handelsregister. Die Gesellschafterliste hat damit auch eine Art Schutzfunktion.

10. Aufhebung der Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen. Es wird spannend zu sehen, wie sich dies auf "neue" Finanzierungsformen wie z.B. Mezzanine-Kapital auswirkt

11. Einführung einer Verpflichtung der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit oder Unterbilanz bei Führerlosigkeit an Stelle des (dann ja nicht vorhandenen) Geschäftsführers den Insolvenzantrag zu stellen. Die fortsetzung der Geschäftstätigkeit faktisch bereits zahlungsunfähiger Gesellschaften soll so erschwert werden.

12. Ausweitung der Ausschlußgründe für den Posten des Geschäftsführers. Bisher kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen bestimmter Straftaten im Bereich des Bankrottes verurteilt wurde (§6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Diese Bestimmung wird auf weitere Straftaten und auf im Ausland begangene Delikte ausgeweitet. Ein Mittel gegen "Back Seat Driving", also die Leitung der Gesellschaft „von hinten“ durch eine als Geschäftsführer ausgeschlossene Person im Wege der Bestellung eines Strohmannes, wird damit aber kaum verhindert werden.

13. Zulassung des Cash-Pooling auch für GmbHs. Bei dieser Finanzierungsform teilen sich Konzerngesellschaften Finanzmittel. Dies war bisher nur für Aktiengesellschaften zulässig.
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Lexikonartikel werden noch zu diesem Punkt entstehen:

[list]1. Ausweitung des Zahlungsverbotes nach §64 GmbHG. Dies soll die "Ausplünderung" insolventer Gesellschaften durch Geschäftsführer und Gesellschafter verhindern und damit den Gläubigerschutz stärken – dringend notwendig, denn "GmbH-Bestatter" haben daraus schon ein Geschäftsmodell entwickelt![/list:u]

Änderungen betreffen insbesondere das Lexikon und die Skripte. Sachstand ist, wie oben angemerkt, die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses. Die Updates müssen daher bei Erscheinen der endgültigen Version des MoMiG im Bundesgesetzblatt noch einmal überprüft werden. Erfahrungsgemäß gibt es nach einer solchen Beschlußempfehlung aber keine oder jedenfalls keine wesentlichen Änderungen mehr.

Mehr zur BWL CD <A HREF="http://www.zingel.de/index0.htm" TARGET="_NEW">hier</A>.