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Praxisfälle

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Registriert: Jun 2008
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Ich komm nicht ganz weiter bei der Bearbeitung einiger Fälle. Vielleicht kann mir jemand helfen. Mal sehen ob des jemand heraus bekommt, sind paar knifflige dabei.


1. Ist der Handelsvertreter & Steuerberater generell als Unternehmer anzusehen mit den umsatzsteuerlichen Folgen daraus?

2. Unternehmer kann den Vorsteuerabzug auch aus dem Einkauf von Geschenkartikeln geltend machen, obwohl er mit diesen keine Umsätze erzielt.
-> Ich würden sagen: Richtig soweit die 35€ Grenze nicht überschritten wird.

3.Kaptialanleger können die Vorsteuer aus den Baukosten ihrer zu vermietenden Ferienwohnungen geltend machen.

4. Autohändler (Unternehmer) lässt Neufahrzeug an einer fremden Tankstelle betanken uns stellt die Tankfüllung dem Kaufer als durchlaufenden Posten (ohne UST) in Rechnung.

5. Autohändler der auch eine Werkstatt hat (Unternehmer) repariert sein eigenes Auto aufgrund des Auftrages des Unfallverursachers.
Steuerbar, nicht steuerbar, steuerfrei, steuerpflichtig?

6. Wenn Unternehmer seinen Mitarbeitern Pausengetränke im Wert von 500€ p.a. pro Mitarbeiter zur Verfügung stellt, so ist dies.
Steurbar, nicht steuerbar, steuerpflichtig, steuerfrei?

7. Autohändler schenkt anläßlich eines Firmenjubiläums jedem Stammkunden (Gesamtzahl 500) ein Spielzeugauto. Listenpreis des Lieferatnen 10€/Stück zuzüglich 16% UST. Üblicher Verkaufspreis 15€ (incl. Umsatzsteuer).

8. Unternehmer kauft für die Betriebskantine Lebensmittel für 100€ zuzüglich 7€ UST und verkauf die von einer Köchin zubereiteten Gerichte an seine Mitarbeiter für 200€ (incl. UST)
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Registriert: Jul 2008
Beiträge: 47
Guten Tag Herr oder Frau silaz,

1. = Ja.

2. = Ja – auch wenn die Grenze von 35 Euro überschritten wird, denn diese Grenze gilt nur für die frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe.

3. = Neeee – es sei denn, die Kapitalanleger sind Unternehmer und nutzen die Ferienwohnung zu unternehmerischen Zwecken.

4. = Keine Frage zu erkennen – gemeint ist wohl die Frage, ob es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz handelt. Das ja. Es liegt kein durchlaufender Posten im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Eine andere Beurteilung wäre nur bei einem streng einzuhaltenden Prozedere möglich. Dies wird von einem Autohändler in der Regel nicht gewollt oder eingehalten.

5. = Wenn – wie hier - der Autohändler einen Auftrag zur Reparatur hat, z.B. von der Versicherung oder vom Schädiger, dann ist das ein normaler Leistungsaustausch wie unter fremden Dritten.

6. = Steuerbar und steuerpflichtig.

7. = Vorsteuerabzug gegeben.

8. = Vorsteuerabzug beim Einkauf. Mehrwertsteuer beim Verkauf. Mehrwertsteuersatz bei vermutlich Verzehr an Ort und Stelle beachten.

Puh.

Mit freundlichen Grüßen

Fred49

bei viel Sonne über den Wolken von Düsseldorf


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