Forum

Zeitpunkt der Zahlung

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 111
Ort: Nähe Schweinfurt
Hallo,
ich habe mal eine Frage zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem BGB.
Auftraggeber A kauft bei Kaufmann K eine Ware. Als Zahlungsziel werden 10 Tage nach Lieferung vereinbart. Am 9 Tag zahlt A durch Banküberweisung. Die Zahlung geht bei K am 12 Tag ein. Nun meine Frage: Hat A fristgerecht gezahlt, weil er innerhalb der Frist das Geld auf den Weg geschickt hat, oder nicht, weil der Gläubiger das Geld erst nach der Frist erhalten hat? (Sonn- und Feiertage sollen mal außer Acht gelassen werden) Und auf welchen Paragraphen im BGB kann ich mich bei der Lösung beziehen? (Evtl. Konsequenz aus dem § 270 Abs. 1 BGB)

Wäre schön, wenn jemand einen Lösungshinweis für mich hätte. Danke.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

"Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln" (§270 Abs. 1 BGB), oder allgemeiner "Geldschulden sind Bringschulden". Wenn A 10 Tage nach Lieferung zahlen muß, dann bedeutet das den Geldeingang. Die rechtzeitige Absendung von Geld genügt nicht. Du hattest also schon Recht mit Deiner §§§-Vermutung. Unter Kaufleuten könnte allenfalls noch die Handelsbrauch-Regel eine Rolle spielen (§346 HGB). Wenn etwas anderes "üblich" ist, so gilt das auch hier (Geltung des Gewohnheitsrechtes). Dafür scheint Deine Aufgabe aber nix herzugeben.
Gast
Hallo,
ich kann dem so nicht zustimmen, jedenfalls nicht uneingeschränkt.
Denn:

Der Schuldner muss nach § 286 leisten. Er leistet, wenn er alles erforderlich getan hat, um die Leistung zu bewirken.

Es kommt hierbei nicht auf den Leistungserfolg, sondern auf die Leistung selbst an.

Wenn A und B Zahlung per Überweisung vereinbart haben, genügt es, wenn der Käufer die Überweisung rechtzeitig bei seinem Kreditinstitut abgibt, denn damit bewirkt er seine Leistung.
Heutzutage ist es üblich, per Überweisung zu zahlen; daher ist es schon rechtzeitig, wenn A die Überweisung nach 9 Tagen bei der Bank abgibt.
Grüße, Wombat
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Der Schuldner muss nach § 286 leisten. Er leistet, wenn er alles erforderlich getan hat, um die Leistung zu bewirken.

Es kommt hierbei nicht auf den Leistungserfolg, sondern auf die Leistung selbst an.


Welche Fundstelle genau in "§286 Verzug des Schuldners" meinst Du? Ich erkenne hier nicht ganz den Zusammenhang... ein Verzug ist in der Aufgabe doch noch gar nicht eingetreten? Die 30-tage-Regel in §286 Abs. 3 BGB ist doch nur die zeitliche Obergrenze, ab der Verzug besteht?

Und: wenn §270 Abs. 1 BGB ausdrücklich sagt "Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln", dann wäre doch der Zahlungspflichtige für Banklaufzeit und Risiko der Bank verantwortlich, d.h. käme in Verzug, wenn die Bank nicht rechtzeitig gutschreibt, könnte gleichwohl aber eine Schadensersatzforderung an die Bank stellen? Aus der heute üblichen Abwicklungsmethode unbarer Zahlungen kann man mE nach nicht eine Änderung des Regelungsgehaltes des §270 BGB herleiten...

...aber ich bin lernfähig, falls ich falsch liegen sollte :-)
Gast
Hallo,

es geht um die Leistung und es ist ja die Frage, ob rechtzeitig oder nicht bezahlt wurde.


Im Rahmen zur Bankfachwirt-Weiterbildung haben wir eben gelernt, dass es sich bei Geldschulden um so genannte qualifizierte Schickschulden handelt. Gemäß bisheriger BGH-Rechtsprechung und -auffassung war es so, dass die Leistung dann als erbracht gilt, wenn rechtzeitig der Überweisungsbeleg abgegeben wird; Voraussetzungen:
- Konto muss gedeckt sein
- Zahlungsform der Überweisung war vereinbart

Der EuGH hat jetzt aber jüngst anders entschieden, und zwar, dass eben doch - zumindest im Rahmen von Handelsgeschäften - es auf die Gutschrift beim Empfänger ankommt --- > http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79919596C19060306&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Wir werden also zu erwarten haben, dass diese Auffassung bald auch hierzulande Einzug hält.

Trotzdem - bislang waren die Entscheidungen wie oben beschrieben.

Grüße, Wombat
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Gemäß bisheriger BGH-Rechtsprechung und -auffassung war es so, dass die Leistung dann als erbracht gilt, wenn rechtzeitig der Überweisungsbeleg abgegeben wird


Siehst Du, das war mir unbekannt ;-)


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0462 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.10 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 9