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Aktivierung von Wirtschaftgütern vom Lagerbestand

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Ich schreibe momentan an einer Arbeit zum Thema Aktivierung von Wirtschaftsgütern aus dem Lagerbestand.
Eigentlich wäre es ja richtig, die Güter gleich zu aktivieren, wenn diese ins Unternehmen kommen, das heißt, dass auch gleich die Abschreibung beginnen kann/muss.
Mein Unternehmen steckt die Wirtschaftsgüter aber erst mal so lang ins Magazin (Umlaufvermögen), bis eine Abteilung das Wirtschaftsgut abfordert und beginnt dann erst mit der Aktivierung u Abschreibung.
Theoretisch ist das ja aus meiner Sicht falsch. Aber ich weiß auch nicht, wie man es hinbekommt, dass man die Kosten direkt und korrekt der Abteilung zuweisen kann und gleich mit der Aktivierung beginnt (ohne das man vorher genau weiß, welche Abteilung das Wirtschaftsgüt aus dem Lagerbestand wirklich abruft).
Hab schon an eine Kombi aus zeitlicher und nutzenabhängiger Abschreibung gedacht, weiß aber nicht genau, ob das rechtlich ok ist.
Hoffe daher auf eure Hilfe.
Vielen Dank schon mal.
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Hi,

Zitat
Aber ich weiß auch nicht, wie man es hinbekommt, dass man die Kosten direkt und korrekt der Abteilung zuweisen kann und gleich mit der Aktivierung beginnt


Wenn Du Gegenstände kaufst, entstehen niemals Kosten. Diese entstehen erst bei Entnahme (Umlaufvermögen) bzw. Gebrauch (Anlagevermögen). Es kann sein, daß Du Kosten hier mit anschaffungskosten verwechselst; Anschaffungskosten i.S.d. §255 Abs. 1 HGB sind natürlich keinesfalls Kosten.

Ferner: wenn Du von Abschreibung schreibst, scheinst Du Anlagevermögen zu meinen. AV-Objekte sollten nicht in einem UV-Lager stehen; allerdings könnte es sein, daß Ihr ein Handelsunternehmen seit. Dann könnte man es u.U. so machen, wie Du beschreibst. Ich würde aber zunächst die von Dir geschilderte Praxis, alles zunächst als UV zu erfassen, kritisch hinterfragen. Es kann sein, daß diese Methode falsch und ein Verstoß gegen die GoB ist. Eigentlich sollte bei Kauf sogleich AV, VSt AN Verb L&L gebucht werden. Das würde die Anschaffungskosten (also die Kapitalbindung) gleich der Abteilung zuweisen. Die Kosten (durch Gebrauch) könnten dann ebenfalls der KSt verursachergerecht zugewiesen werden.
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Wenn aber noch nicht bekannt ist, welche Abteilung das Wirtschaftsgut abfragt und z.B. ein Computer erstmal 1,5 Jahre im Lager liegt und dann erst von einer beliebigen Abteilung abgerufen wird? :oops:
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Hi,

wenn anfänglich die Absicht der eigenen Nutzung besteht, ist das Ding vom ersten Tag an ein Anlagevermögen, §247 Abs. 2 HGB. Es darf dann nicht als UV behandelt werden; das war mein Hinweis auf die GoB. Wenn Ihr ein Handelsbetrieb seit, und den Computer als Ware erwerbt, dann ist die Vorgehensweise richtig, d.h. Ihr entnehmt ja eine als UV aktivierte Ware und macht sie erst dadurch zum AV. Die allgemeine (generelle) Erstaktivierung als UV ist aber ansonsten nicht richtig.
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Ok, das hab ich mir schon gedacht, dass das nicht ganz stimmen kann. Kann ich das irgendwie umgehen, indem ich sage, dass ich eine nutzungsabhängige Abschreibung mache? Ich nutze zB den Computer ja erst, wenn ich ihn in eine Abteilung verwende.
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Nein, Du mußt den zugrundeliegenden Fehler korrigieren (und nicht neue Fehler hinzufügen)!
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Ok, dann vielen Dank.


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