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Ust auf Rechnungen, Leistung aber erst im Folgejahr

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Registriert: Nov 2007
Beiträge: 2
Guten Tag liebes Forum,

wie verhält sich folgender Sachverhalt.

Der Kunde hat per 01.12.xx eine Bestellung getätigt. Der Lieferant kann erst im Folgejahr liefern. Der Kunde will aber die Rechnung noch in dem Kalenderjahr seiner Bestellung. Wie verhält es sich mit einer Vorkassen- rechnug. Darf diese erstellt werden ? Darf die Ust vermerkt werden und ausgewiesen ?

Danke
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

wird vor der eigentlichen Leistung abgerechnet, so handelt es sich um eine Vorzahlung. In bestimmten Branchen ist das üblich, etwa bei Spezialanfertigungen oder im Reisegewerbe. Die Rechnung über solche Vorzahlungen ist wie die "eigentliche" Rechnung umsatzsteuerpflichtig. Man kann also auf diese Art die Umsatzsteuer in das Jahr der Bestellung vorziehen, wenn die Bestellung (und Vorzahlung) in einem anderen Jahr als die eigentliche Lieferung oder Leistung liegen.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Ellen hat am 8.11. unter der Überschrift "Rechnungstellung nach Norwegen" eine Frage mit ähnlichem Inhalt gestellt. Schau doch da mal nach.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 2
Hallo zusammen, Danke der Antworten.

Ich stellte die Frage aus folgendem Grund:

Mit einem Buchhalter führte ich vor kuzem folgende Diskussion:

" Unsere Buchhaltung ( Unternehmen mit ca. 85 Mio Jahresumsatz), ist der Meinung, dass dies nach dem UstG verboten ist. Wir würden Beihilfe zum Vorsteuerbetrug machen. Somit gibt es für unsere Kunden, Vorauskassenbelege ohne Ust, die dies zum Jahresabschluß noch benötigen. Ansonsten Rechnung mit Warenlieferung. "

Ich konnte der Argumentation nicht folgen, denn der der Abschnitt 187 Abs. 6 der Umsatzsteuerrichtlinien besagt etwas anderes. Hörte sich an, wie Deutschland 1985 und ich fand es sehr abenteuerlich
Jetzt bin ich mal gespannt auf die Kommentare.
Gruss
springo1965
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Die UStR eine Anleitung zum Betrug???? Klasse! :D :D :D

Die UStR sind amtliche Leitlinien zur Anwendung des UStG und binden die Verwaltung. Kein Verwaltungshandeln ohne gesetzliche Grundlage. Ergo: Bestünde ein gesetzliches Verbot zur Erstellung von Vorausrechnungen, könnten diese Papiere nicht im Wege der Richtlinien zugelassen werden.
Mitglied
Registriert: Dec 2006
Beiträge: 10
Ort: Freedonia
Wir wissen vorab, dass die Umsatzsteuer am Umsatz, also nicht an der Zahlung, sondern beispielsweise an der erbrachten Lieferung oder sonstigen Leistung oder einer erhaltenen Anzahlung hängt.

Wir wissen weiter, dass der Vorsteuerabzug entweder an einer erhaltenen Lieferung oder sonstigen Leistung und einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnug (auf der beispielsweise das Datum der Lieferung stehen muss, warum wohl?) oder einer geleisteten Anzahlung und der entsprechenden Rechnung hängt.


Wir unterscheiden drei Fälle:

Fall eins:
Rechnung im alten Jahr erteilt, Leistung im alten Jahr erfolgt.

Folge beim Leistungsempfänger: Eine Leistung wurde empfangen, eine Rechnung, die zum Vorsteuer-Abzug berechtigt, liegt vor, Vorsteuer kann noch im alten Jahr abgezogen werden.

Folge beim Leistungserbringer: Die Leistung wurde im alten Jahr erbracht, die Forderung im alten Jahr entstanden, im Fall der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (vulgo: Soll-Versteuerung) Umsatzsteuerpflicht im alten Jahr. Im Fall der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vulgo: Ist-Versteuerung) Umsatzsteuerpflicht bei Bezahlung (Solche erkennt der Buchhalter daran, dass sie in den Passiva bei den Rückstellungen unter dem Posten Steuerrückstellungen auch die Umsatzsteuer, nicht fällig, ausweisen).

In der Gesamtschau macht das auch Sinn, der Leistungserbringer schuldet im gleichen Monat die Umsatzsteuer, wie dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zusteht, Nullsummenspiel bei der Finanzverwaltung.
Die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten ist der Regelfall, die Ist-Versteuerung die Ausnahme, die kleinen Unternehmern auf Antrag gewährt wird.


Fall zwei:
Rechnung im alten Jahr erteilt, Zahlung im alten Jahr erfolgt, Leistung erfolgt im Folgejahr.

Folge beim Leistungsempfänger: Da er noch keine Leistung empfangen hat, ist die Zahlung im alten Jahr ist eine Anzahlung. Auf erbrachte Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug möglich. Die Vorsteuer kann noch im alten Jahr geltend gemacht werden (Ja, so feinsinnig geht es bei der USt zu - Umsatzsteuer muß bezahlt, Vorsteuer kann abgezogen werden).

Folge beim Leistungserbringer: Er hat eine Anzahlung im alten Jahr erhalten, die umsatzsteuerpflichtig ist.

In der Gesamtschau ergibt sich der Sinn: Im gleichen Monat stehen sich die Umsatzsteuerpflicht beim Leistungserbringer (bzw. dem Empfänger der Anzahlung) und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger (bzw. dem Erbringer der Anzahlung) gegenüber, also für die Finanzverwaltung Nullsummenspiel.


Fall drei:
Die Rechnung wird im alten Jahr erteilt, die Lieferung und die Zahlung erfolgen im neuen Jahr:

Folge beim Leistungsempfänger: Er hat im alten Jahr weder eine Leistung erhalten noch eine Anzahlung erbracht. Folge: Vorsteuerabzug erst im neuen Jahr, nachdem die Leistung erbracht wurde.
(Zusatzfrage für Buchhalter: Wie ist zu buchen? Antwort: Erst nachdem die Leistung erbracht worden ist, ist die Verbindlichkeit entstanden, erst dann ist zu buchen: per Wareneinkauf plus Vorsteuer an Personenkonto Kreditor).

Folge beim Leistungserbringer: Er hat im alten Jahr keine Leistung erbracht und keine Anzahlung erhalten. Folge: Keine Umsatzsteuerpflicht im alten Jahr, die Umsatzsteuer wird im Fall der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten im Monat der Lieferung, im Fall der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Monat der Zahlung fällig.

(Zusatzfrage für Buchhalter: Wie ist zu buchen?
Die Forderung entsteht erst mit der Leistung im neuen Jahr, hier ist nichts zu buchen. Aber: Die Lieferung ist bis zu diesem Zeitpunkt als unfertige Ware oder unfertige Leistung zu bewerten; im Grundsatz zu Herstellungskosten, der Bestand erhöht sich, der Buchungssatz lautet: Per Unfertige Arbeiten (Bestandskonto) an Bestandsveränderungen (Erfolgskonto).
Im Folgejahr entsteht mit der Leistungserbringung die Forderung, es ist zu buchen: Per Personenkonto Debitor am Erlöskonto und an Umsatzsteuer. Weiter vermindert sich das Bestandskonto, es ist zu buchen: per Bestandsveränderungen (Erfolgskonto) an Unfertige Arbeiten (Bestandskonto). Wenn richtig bewertet wurde, ist die Differenz zwischen dem Nettoerlös auf dem Erlöskonto im Haben und der Bestandsveränderung im Soll gleich dem Gewinn aus der Lieferung; so soll es auch sein, der Gewinn wird erst mit erbrachter Leistung realisiert).

Auch hier ergibt sich in der Gesamtschau, dass die Umsatzsteuer im gleichen Monat fällig wird, wie die Vorsteuer abgezogen werden kann.


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