vielleicht kann mir, dass jemand erklären:
ich habe gerade gelesen (Thema Inventur), dass gemäß dem Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht, von zwei Werten (Anschaffungswert u. Tageswert am Abschlusstag) immer der niedrigste anzusetzen ist.
Bei Abschreibungsdingen wie Computer, Auto, etc. ist das ja recht klar, da kommt der Tageswert zum Einsatz. Wie verhält sich, dass aber mit Dingen, deren Wert in der Zeit nach der Anschaffung auch mal steigen kann?
Ich denke da z.B. an Grundstücke, oder Aktien, oder schlicht und einfach Alkoholika, die erst mit dem Alter an Wert gewinnen. Wird hier dann der Anschaffungswert angesetzt und die Wertsteigerung fällt dann in die Rubrik Spekulationsgewinn oder sowas?
grübel, grübel
shift
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Niederstwertprinzip
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#1 21.09.2007 12:40 Uhr
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#2 21.09.2007 12:45 Uhr
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PS entschuldigt die Rechtschreibung, bin scheinbar auf einem ",dass"-Tripp.
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#3 21.09.2007 12:47 Uhr
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Hi,
Steuerlich nur bei dauerhafter Wertminderung, handelsrechtlich immer - beide Regelungskreise widersprechen einander also!
Hier ist eine Zuschreibung verboten. Die Werterhöhung wird erst aufgedeckt, wenn der Gegenstand veräußert wird. Es kommt also zur Bildung einer stillen Reserve. |
#4 21.09.2007 14:25 Uhr
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Danke!
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