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Rentenbezugsgröße vor oder nach Steuer

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Registriert: May 2007
Beiträge: 5
Hallo ich habe folgendes Problem,

ein Unternehmer A ist aus seinem Unternehmen ausgeschieden und in Vorruhestand gegangen. Er erhält eine Betriebsrente i.H.v. 25% des Vorjahresumsatzes in monatlichen Zahlungen. Der Bilanzgewinn des Unternehmens ist 280000€. Weitere Einkünfte hat A bzw der Unternehmensnachfolger nicht. Sollte der Nachfolger jetzt die 25 % auf Basis des Vor- oder Nachsteuerergebnisses wählen?
Danke für eure Antworten.

Gruß
Trixi
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Er erhält eine Betriebsrente i.H.v. 25% des Vorjahresumsatzes in monatlichen Zahlungen. Der Bilanzgewinn des Unternehmens ist 280000€.


Hier verstehe ich die Sache dem Grunde nach nicht: wenn die Rente 25% des Umsatzes (!) beträgt (des Umsatzes - wow!), dann hat das nichts mit dem Bilanzgewinn zu tun, oder? Und überhaupt: Bilanzgewinn nach §158 AktG oder wie soll das definiert sein? Scheint mir, daß hier irgendwas fehlt?
Mitglied
Registriert: May 2007
Beiträge: 5
Ja hab mich verschrieben, die 25% sind vom Bilanzgewinn.
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Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Falls Deine Terminologie präzise ist, kann die Aufgabe nur eine AG betreffen. Bilanzgewinn ist nach §158 AktG:

1. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage
b) aus der Rücklage für eigene Aktien
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen
d) aus anderen Gewinnrücklagen
4. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage
b) in die Rücklage für eigene Aktien
e) in satzungsmäßige Rücklagen
d) in andere Gewinnrücklagen
5. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Dieses Schema ist eine Fortsetzung der GuV - und dann müßte klar sein, daß dies erst nach Abzug der Ertragsteuer stattfindet!
Mitglied
Registriert: May 2007
Beiträge: 5
Nein es handelt sich um ein Einzelunternehmen und um keine AG.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

dann ist die Sache unklar gefragt, denn der Begriff des Bilanzgewinnes ist ein Terminus aus dem Aktienrecht. OK, nehmen wir aber die Verhältnisse einer Personengesellschaft, dann finden wir, daß diese Gesellschaft selbst keine Ertragsteuer (außer der Gewerbesteuer) bezahlt, sondern die Gesellschafter Einkommensteuer zahlen. Es gibt also keine komplexe Verrechnung zwischen der Ebene der Gesellschaft und der des Gesellschaftes, wie beispielsweise bei dem Halbeinkünfteverfahren. Aus diesem Grund stellt sich die Frage eigentlich auch gar nicht - zumal es bekanntlich eine Anrechnung der GewSt auf die ESt gibt. Ich habe aber den Verdacht, daß da irgendwelche Dinge noch berücksichtigt werden sollen, die oben nicht stehen :?: :?:


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