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Wenn es nicht so traurig wäre, müsste man sich totlachen...

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Ausgestattet mit einem Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit zum Erwerb von Wissen über SAP R3 sitze ich heute, am 04. Mai 2007, in einer Maßnahme, wo SAP Business One gelehrt wird und wegen einer geplanten größeren Operation des Lehrgangsleiters schon 10 Tage vor dem offiziellen Ende die Zertifikate verteilt wurden. Liegt da nicht der Verdacht nahe, dass Stoff gekürtzt, Übungen nicht durchgeführt wurden?Nun findet eine Art Ersatzunterricht statt, wo die Basics kaufmännischen Grundwissens (Inventur, Inventar, Bilanz, Abschreibung) "vermittelt" werden.
Heute der Brüller Degressive Afa! Maximal 30% jährlich. Erstaunen beim Wissensvermittler nach Intervention durch die Lehrgangsteilnehmer, dass es nur noch 20% seien "OH, das ist dann neu..."
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Ach ja, in http://www.zingel.de/zip/04afa.zip auch online auszuprobieren (XLS)...
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Grübel, grübel... Schreibst Du nicht selbst in Deinem Afa-Rechner "Bis 2000 das Dreifache..." -also 30% "...aber ab 2001 nur noch das Zweifache" -also 20%?

Das EStG schreibt
"Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen."

Sicher, wenn man Aufgaben/Steuern für 2000 und früher berechnet, mag Dein Einwand stimmen, aber sollten die nicht inzwischen alle berechnet und bezahlt sein? Oder habe ich etwas grundsätzlich nicht verstanden?
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Hi,

Zitat
Grübel, grübel... Schreibst Du nicht selbst in Deinem Afa-Rechner: "Bis 2000 das Dreifache..." -also 30% "...aber ab 2001 nur noch das Zweifache" -also 20%?


Nein, die Regel bitte ganz lesen! Steht im TipText nicht drin (OK, meine Schuld!), aber die Einstellen-Taste macht das richtig.

Zitat
Das EStG schreibt:
"Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen."


Bitte ein aktuelles EStG verwenden und Satz 3 derselben Vorschrift anschauen! :-)

Alles klar??
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Bis heute Morgen hielt ich die Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter, egal ob linear oder degressiv, für eine einfache Sache. Nun ist das anders. Weil ich nun gar nix mehr verstehe.
EStG vom 19.10.2002, ber. 2003 mit späteren Änderungen, ist das aktuell genug? Ich lese im gesamten §7 nix von 30%, Leute in meinem Kurs, teilweise gestandene Buchhalter stimmen mir zu 30% war gestern, heute nur noch maximal 20%, wohlgemerkt, bei degressiver Afa.
Ich glaube, ich gebe mein Zeugnis an die IHK zurück... Zum Glück weiß niemand, wer dieser Harry10 ist.
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Hi,

Zitat
EStG vom 19.10.2002, ber. 2003 mit späteren Änderungen, ist das aktuell genug?


Nur wen ndie späteren Änderng en die VZ 2006 und 2007 betreffen - tun Sie aber anscheinend bei Dir nicht:

Zitat
Ich lese im gesamten §7 nix von 30%,


Eben. Also bitte mal das aktuelle EStG verwenden. Zur Info hier der Wortlaut des §7 Abs. 2 Satz 3 EStG, aktueller Sachstand:

Zitat
Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Prozentsatz[7] [Bis 31.12.2006: Hundertsatz] höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes[8] [Bis 31.12.2006: Hundertsatzes] betragen und 30 Prozent[9] [Bis 31.12.2006: vom Hundert] nicht übersteigen.


Zitat
Leute in meinem Kurs, teilweise gestandene Buchhalter stimmen mir zu: 30% war gestern, heute nur noch maximal 20%


Leider falsch! Und das bei Buchhaltern... *grausel*, die Rückänderung auf 3x/30% trat zum 1.1.2006 in Kraft (und war schon 2005 in meinen Unterlagen)!
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Beiträge: 7
Dann ziehe ich meinen Brüller zurück. Hab ich nix gewusst von. Auch im Netz nix dazu gefunden. Schaute auf http//www.steuergesetze.de/ nach und fand dort unter EStG die gleiche wie von mir benutzte Ausgabe vor. Ich werde die Erkenntnis am Montag in unserer Gruppe kommunizieren und somit die Ausbilderin rehabilitieren, obwohl die auch nix von einer die Rückänderung wusste, sonst hätte sie sich ja selbst rechtfertigen können.
Ein sonniges Wochenende wünscht
Harry10


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