Hi!
Warum ist der Neugläubiger bei einem Insolvenzverfahren besser gestellt als ein Altgläubiger?
Gruß
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Frage zur Haftung im Insolvenzrecht
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Autor | Beitrag |
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#1 22.04.2007 23:11 Uhr
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#2 22.04.2007 23:33 Uhr
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Beiträge: 7407
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Hi,
etwas pauschal gefragt; es wäre u.U. gut, das mal mit §§ zu benennen, so daß wir eine klare Diskussionsgrundlage haben. Ich denke hier spontan an die Reihenfolge der Befriedigung der Forderungen in der InsO (alle §§ von dort), nämlich 1. Aussonderung (§§47-4, 2. Absonderung (§§49-52), 3. Aufrechnung gegen Forderungen (§§387-396 BGB), 4. Vorwegbefriedigung (§53) und dann 5. Gleichrangige Verwaltung durch den Insolvenzverwalter (§§148-173). Befriedigung der Gläubiger (§§174-216), Insolvenzplan (§217-269). Hieraus ergibt sich eben gerade keine Besserstellung von Neugläubigern, sondern (im Gegensatz zum ehemaligen Konkursverfahren) eine Gleichbehandlung der Gläubiger. Ausnahme hiervon sind die Nachranggläubiger, nämlich (§39 Abs. 1) 1. Zinsen der Insolvenzgläubiger nach Verfahrenseröffnung 2. Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger 3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, die gegen den Schuldner verhängt werden, 4. Forderungen aus unentgeltlicher Leistung, 5. Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen. Hieraus könnte man im Sinne Deine Frage u.U. sogar das Gegennteil konstruieren, nämlich eine Schlechterstellung (und nicht eine Besserstellung) der nachrangigen Gläubiger, die meist ja auch "neuer" sind, also "Neugläubiger". |
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