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Frage zur Haftung im Insolvenzrecht

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Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Sep 2006
Beiträge: 148
Hi!

Warum ist der Neugläubiger bei einem Insolvenzverfahren besser gestellt als ein Altgläubiger?

Gruß 8)
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

etwas pauschal gefragt; es wäre u.U. gut, das mal mit §§ zu benennen, so daß wir eine klare Diskussionsgrundlage haben. Ich denke hier spontan an die Reihenfolge der Befriedigung der Forderungen in der InsO (alle §§ von dort), nämlich

1. Aussonderung (§§47-48),
2. Absonderung (§§49-52),
3. Aufrechnung gegen Forderungen (§§387-396 BGB),
4. Vorwegbefriedigung (§53) und dann
5. Gleichrangige Verwaltung durch den Insolvenzverwalter (§§148-173). Befriedigung der Gläubiger (§§174-216), Insolvenzplan (§217-269).

Hieraus ergibt sich eben gerade keine Besserstellung von Neugläubigern, sondern (im Gegensatz zum ehemaligen Konkursverfahren) eine Gleichbehandlung der Gläubiger. Ausnahme hiervon sind die Nachranggläubiger, nämlich (§39 Abs. 1)

1. Zinsen der Insolvenzgläubiger nach Verfahrenseröffnung
2. Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, die gegen den Schuldner verhängt werden,
4. Forderungen aus unentgeltlicher Leistung,
5. Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen.

Hieraus könnte man im Sinne Deine Frage u.U. sogar das Gegennteil konstruieren, nämlich eine Schlechterstellung (und nicht eine Besserstellung) der nachrangigen Gläubiger, die meist ja auch "neuer" sind, also "Neugläubiger".


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