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Verbrauchsgüterkauf

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Registriert: Jan 2007
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Worin unterscheidet sich der verbrauchsgüterkauf vom "normalen Kauf"

Beim VGK steht das ein Verbraucher beim Unternehmer kauft.
Macht man das nicht immer? Wenn ich z.b. einen Fernseher kaufe bin ich der Verbraucher und das Geschäft der Unternehmer???

MfG

Winni
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Hi,

ein Verbraucherkauf liegt nur vor, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, also die Sache nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke i.S.d. §§13, 14 BGB kauft. Daß von einem Unternehmer gekauftg wird, ist für diese Eigenschaft unwesentlich.
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Registriert: Jan 2007
Beiträge: 133
Das heisst das jeder Privatkäufer ein Verbrauchsgüterkauf tätigt wenn er irgendetwas nicht von einer Privatperson kauft?

Verstehe ich noch nicht ganz.

Beim Verbrauchsgüterkauf ist doch die Beweispflicht umgedreht wie beim Normalkauf §§437

MfG
Winni
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Das heisst das jeder Privatkäufer ein Verbrauchsgüterkauf tätigt wenn er irgendetwas nicht von einer Privatperson kauft?


Ja. Solange das Gekaufte nicht für berufliche Zwecke gekauft wird.

Zitat
Beim Verbrauchsgüterkauf ist doch die Beweispflicht umgedreht wie beim Normalkauf §§437


Das ist für die Definition des Verbrauchsgüterkaufes nicht wichtig, sondern eine Rechtsfolge des Verbrauchsgüterkaufes. Zur Definition, vgl. §§474 ff BGB. Es kommt demnach beim Kauf einer beweglichen Sache nur und ausschließlich darauf an, daß der Käufer (!) Verbraucher ist und von einem Unternehmer kauft. Der Käufer ist sogar dann Verbraucher, wenn er selbst auch Unternehmer ist, die Sache aber nicht für sein Unternehmen kauft.

Beispiel: heute habe ich eine Nikon D200 gekauft, ein geiles Teil (meine Art von Erwachsenenspielzeug). Betriebliche Nutzung, ich bin Unternehmer, kein Verbraucherkauf. Nachher habe ich aber in einer Bäckerei eine Brezel gekauft, ich esse privat, also in diesem Zusammenhang keine Unternehmereigenschaft relevant, damit Verbrauchsgüterkauf.
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Dies bedeutet das,wenn bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auftritt, der Unternehmer beweisen muss das der Mangel erst im Nachhinein entstanden ist und der Artikel bei Gefahrenenübergang in Ordnung war.

Ist dies richtig?

Bei allen anderen Güterkäufen muss der Beweis vom Kunden ausgehen????

MfG Winni
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Ja, im Rahmen des §476 BGB. Beachte, daß dies nur bei beweglichen Sachen gilt, §474 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht bei Sachen, die auf einer öffentlichen Versteigerung mit persönlicher Teilnahme des Verbrauchers gekauft werden, §474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grundsätzlich hast du aber Recht.
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Beiträge: 133
Dann habe ich es jetzt endlich kapiert.

Vielen Dank für die immer schnelle Hilfe.


Schönes WE und viel Spaß mit der neuen Kamera

MfG Winni


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