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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung Kommissionsgeschäft

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Wer kann mir hierbei helfen:

U, der in Mainz selbstständiger Maschinenhändler ist, veräußert im eigenen Namen, aber für Rechnung des B Maschinen. Im März 03 lieferte B Maschinen im Gesamtwert von € 50.000 an U. Am 20.6.03 konnte U an verschiedene Kunden im Inland Maschinen für insgesamt € 20.000 verkaufen, wobei die Kunden die Maschinen mit eigenem Lkws bei U abholten. Die verbliebenen Maschinen, die nicht veräußert werden konnten, gab U im September 2003 an B zurück. U erhielt für den Verkauf eine Provision von 10% des Verkaufspreises, die er direkt bei Verkauf einbehielt.

Aufgabe:Beurteilung der Leistung des B aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht unter folgenden Angaben:

-Art, Umfang und Ort des Umsatzes: Hier findet § 3 III UStG Anwendung. Es handelt sich um Kommissionsgeschäfte. Zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär liegt eine Lieferung vor.
Kommissionär ist der selbstständige Maschinenhändler U gemäß § 383 HGB. Er hat gemäß § 396 HGB den Anspruch auf Provision.
-Steuerbarkeit
-Steuerpflicht/Steuerbefreiung: Steuerpflichtig, da keine Ausnahme des § 4 UStG greift.
-Bemessungsgrundlage: Entgelt nach § 10 UStG
Bei U, der die Beträge im Namen und für Rechnung des B vereinnahmt (durchlaufende Posten), gehört nicht zum Entgelt gemäß § 10 I S. 6 UStG.
-Steuersatz und Höhe der Umsatzsteuer: Regelsteuersatz 16% (§ 12 I UStG), EUR 20.000,00 abzgl. 10% Provision (€ 2.000) = € 18.000,00
=>muß ich 16% herausrechnen (€ 2.482,76) oder draufrechnen (€ 2.880).
-Vorsteuerabzug (Berechtigung, Höhe und Voranmeldungszeitraum des Vorsteuerabzugs)

Ich komme einfach nicht weiter und weiß auch nicht, ob meine jetzigen Angaben korrekt sind. Vielen Dank an alle, die sich beteiligen.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Sweety,

wie Du richtig erkannt hast, handelt es sich um Kommissionsgeschäfte.

Die Übergabe der Maschinen von B an U im März ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da noch keine Lieferung vorliegt. Erst im Juni, genauer gesagt am Tag des Verkaufs der Maschinen an die verschiedenen Kunden kommt es zu mehreren Lieferungen: Nämlich von B an U und von U an die Endkunden. Die Rückgabe der verbliebenen Maschinen im September ist - wie die Hingabe - umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Die von U vereinnahmte Gegenleistung von 20000 EUR ist kein durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG! U vereinnahmt die Beträge im eigenen Namen. [GESETZ GENAUER LESEN!!!]

Ort der Lieferungen U an Endkunden: Mainz (Ort des Beginns der Beförderungen, § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 6 Satz 1 UStG)
BMG für die Lieferungen U an Endkunden: 20000 : 1,16= 17241,38 EUR, USt= 2758,62 EUR

Ort der Lieferungen B an U: Mainz (ruhende Lieferungen, § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 7 Satz 1 UStG)
BMG für die Lieferungen B an U: 18000 : 1,16= 15517,24 EUR, USt= 2482,76 EUR

U muss also 2758,62 EUR ans FA zahlen, kann aber Vorsteuern in Höhe von 2482,76 EUR abziehen. Das macht eine verbleibende Zahllast von 275,86 EUR, genau 16 % aus 2000 EUR. Im Endeffekt muss U also nur seine Provision versteuern.

Bei Kommissionsgeschäften wird regelmäßig mit Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG) abgerechnet. Diese entfalten die Wirkung einer Rechnung und berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern sie die in 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten. Die VorSt ist in dem VAZ in Ansatz zu bringen, in dem alle Voraussetzungen des § 15 UStG (u.a. Rechnung bzw. erteilte Gutschrift mit offenem Steuerausweis) erfüllt sind (wahrscheinlich Juni 03).

Gruß
Gustav
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Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
"Gustav" schrieb
Hallo Sweety,

wie Du richtig erkannt hast, handelt es sich um Kommissionsgeschäfte.

Die Übergabe der Maschinen von B an U im März ist umsatzsteuerlich unbeachtlich, da noch keine Lieferung vorliegt. Erst im Juni, genauer gesagt am Tag des Verkaufs der Maschinen an die verschiedenen Kunden kommt es zu mehreren Lieferungen: Nämlich von B an U und von U an die Endkunden. Die Rückgabe der verbliebenen Maschinen im September ist - wie die Hingabe - umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Die von U vereinnahmte Gegenleistung von 20000 EUR ist kein durchlaufender Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG! U vereinnahmt die Beträge im eigenen Namen. [GESETZ GENAUER LESEN!!!]

Ort der Lieferungen U an Endkunden: Mainz (Ort des Beginns der Beförderungen, § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 6 Satz 1 UStG)
BMG für die Lieferungen U an Endkunden: 20000 : 1,16= 17241,38 EUR, USt= 2758,62 EUR
Die Steuer entsteht mit Ablauf des VAZ Juni 03.

Ort der Lieferungen B an U: Mainz (ruhende Lieferungen, § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 7 Satz 1 UStG)
BMG für die Lieferungen B an U: 18000 : 1,16= 15517,24 EUR, USt= 2482,76 EUR
Die Steuer entsteht mit Ablauf des VAZ Juni 03.

U muss also 2758,62 EUR ans FA zahlen, kann aber Vorsteuern in Höhe von 2482,76 EUR abziehen. Das macht eine verbleibende Zahllast von 275,86 EUR, genau 16 % aus 2000 EUR. Im Endeffekt muss U also nur seine Provision versteuern.

Bei Kommissionsgeschäften wird regelmäßig mit Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG) abgerechnet. Diese entfalten die Wirkung einer Rechnung und berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern sie die in 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben enthalten. Die VorSt ist in dem VAZ in Ansatz zu bringen, in dem alle Voraussetzungen des § 15 UStG (u.a. Rechnung bzw. erteilte Gutschrift mit offenem Steuerausweis) erfüllt sind (wahrscheinlich Juni 03).

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Dankeschön. Hast mir sehr geholfen :-)


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