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Schreinerarbeiten, Montage des Einbauschrankes

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Registriert: Nov 2006
Beiträge: 25
Hallo ale zusammen!
Eine neue Aufgabe für Euch:

N, der in Mainz eine Schreinerei betreibt, fertigte für das Einfamilienhaus des M in Wiesbaden einen Einbauschrank. Der Einbauschrank wurde nach einer von N hergestellten Zeichnung gebaut, wobei das gesamte Material, bis auf ein paar Schrauben, von N gestellt wurde. Am 13.8.03 wurde der Einbauschrank in dem Haus des M fertig montiert. Hierfür waren € 3.000 zzgl. 16% Umsatzsteuer vereinbart.
M war von der Auftragsdurchführung derart begeistert, daß er am 15.8.03 dem N neben dem Scheck über die vereinbarten € 3.480 ein Gemälde im Wert von € 1.000 überreichte. Eine Rechnung hat N bisher noch nicht gestellt.

Aufgabe: Beurteilung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Art, Umfang und Ort der Leistung:
Werkvertrag gemäß § 631 BGB
Die verwendeten Stoffe, die N verwendet, werden gemäß § 3 IV UStG als Lieferung (Werklieferung) angesehen.

Steuerbarkeit:
Steuerbar gemäß § 1 I Nr. 1 UStG

Steuerpflicht/Steuerbefreiung:
Steuerpflichtig, da keine Ausnahme des § 4 greift.

Bemessungsgrundlage:
Entgelt, § 10 I S. 1 UStG, EUR 3.000,00

Steuersatz und Höhe der Umsatzsteuer:
Regelsteuersatz 16%, § 12 I S. 1 UStG, EUR 480,00

Vorsteuerabzug (Berechtigung, Höhe und Voranmeldezeitraums des Vorsteuerabzugs):
Der Vorsteuerabzug kommt erst zur Anwendung, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß § 15 I S. 1 Nr. 1 UStG vorliegt. => GILT DIES FÜR DAS GEMÄLDE?


Sind meine jetzigen Angaben korrekt oder liege ich absolut falsch? Danke an alle!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

die Umsatzsteuer scheint wohl Dein Steckenpferd zu sein - oder doch Dein Problem?

Grundsätzlich ist N hier offenbar Unternehmer. Er erhält, wenn ich das richtig verstanden habe, zusätzlich zu dem vereinbarten und unstrittigen Entgelt für die Arbeit das Gemälde im offenbar ebenfalls unstrittigen Wert i.H.v. 1.000 Euro vom M geschenkt. Der Unternehmer N hat aber dem Auftraggeber M noch keine Rechnung oder Quittung erteilt, weder für die eigentliche ARbeit (3.480 Euro) noch für das Gemälde (Netto (??) 1.000 Euro). Dafür, daß der Schenker und Auftraggeber M ein Unternehmer ist, ist kein Hinweis enthalten.

Richtig bis hierher?

Wenn das Gemälde von einem Nichtunternehmer einem Unternehmer geschenkt wird, ist dies mE nach umsatzsteuerlich irrelevant (umgekehrt könnte das anders sein, §3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG).

Problematischer fine ich hier das Fehlen einer Rechnung oder Quittung. Dies könnte als versuchte Steuerhinterziehung ausgelegt werden - falls ich das richtig verstanden habe?
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Sweety,

das Gemälde gehört zur Gegenleistung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, da es vom Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufgewendet wird. Die insoweit fehlende Entgeltvereinbarung ist unbeachtlich. Die Bemessungsgrundlage des U beträgt somit (3480+1000):1,16=3862,07 EUR. Die Steuer entsteht in Höhe von 617,93 EUR. Unerheblich ist, ob eine Rechnung ausgestellt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 3 UStG). Das in der Rechnung auszuweisende Entgelt beträgt 3862,07 EUR (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG).

Sollte dem Kunden der VorSt-Abzug zustehen, was ich angesichts des geschilderten Sachverhalts bezweifle (Einbau in EFH), wäre er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 UStG (u.a. Rechnung mit ausgewiesener USt) in voller Höhe zu gewähren.

Der feste Einbau eines Schrankes in ein Gebäude dürfte eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück sein, so dass U verpflichtet ist, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Kommt U dieser Verpflichtung nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine (versuchte) Steuerhinterziehung liegt noch nicht vor, da mit der Nichtausstellung noch keine Tat im Sinne des § 370 Abs. 1 AO begangen wurde. Es handelt sich möglicherweise um eine - strafrechtlich unbeachtliche - Vorbereitungshandlung. Dafür gibt der Sachverhalt aber zu wenig her.

Gruß
Gustav


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