Hallo Betriebswirtschaftler,

ich hänge an einer Aufgabe, die mich schon seit Tagen beschäftigt. Es geht um die Mindesteinlage, die die Aktionäre vor Eintragung ins Handelsregister leisten müssen.
Ich habe zwei Ergebnisse, aber nur eines davon kann stimmen.

Die Aufgabe lautet:
Wie hoch ist die Mindesteinlage für die Namensaktien, wenn der Wert der eingebrachten Unternehmung, den Brüdern auf das insgesamt aufzubringende Eigenkapital der AG angerechnet wird, mit 450 000 Euro angesetzt wird?
Das Grundkapital soll in Inhaberaktien (90 000 Stück mit einem Nennwert von 50 Euro je Aktie) und 3200 vinkulierten Namensaktien mit einem Nennwert von 500 Euro Nennwert je Aktie zerlegt werden. Mir geht es nur um die Brüder, die die 3200 Aktien mit 500 Euro Nennwert übernehmen. Die Mindesteinlage beträgt 25 % des Nennwertes der Aktien. Der Erlös der ausgegebenen Aktien wird als Sacheinlage betrachtet. Sacheinlagen müssen voll geleistet werden. Also muss man von 1,6 Millionen 450.000 abziehen und davon 25 % bilden. Also 287500 Euro. Aber die Mindesteinlage ergibt sich aus Sacheinlage + Sachleistung. Dann müssten es 737500 Euro sein. Stimmen jetzt 287500 oder 737500?

Vielen Dank