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Nichtigkeit durch vorübergehenden Störung der Geistigenfähigkeiten.

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In meinem Buch kann man ein Beispiel finden, nur leider ist es sehr schwammig.

Beispiel: Ein Knabe hat eine Prüfung hinter sich und will dies feier. Nachdem er bereits fünf Pils und acht Jägermeister getrunken hat, gab es zwei Bierrunden für alle Gäste aus. Der Wirt notiert sich 128,00 Euro. Am nächsten Tag verlangt er das Geld vom Knaben. Er sagt aber, dass er total betrunken war und verweigert die Bezahlung.

Also das dieser Kaufvertrag nichtig ist, verstehe ich schon. Aber ab wann ist er genau nichtig? Muss er nur die zwei Bierrunden nicht bezahlen? Oder alles nicht (Also: die 5 Pils, 8 Jägermeister und die 2 Bierrunden)?

Ich bin gerade in den Ferien, kann die Frage also nicht meinen Lehrerin stellen.

LG
« Zuletzt durch Greenhorn am 08.07.2014 16:00 Uhr bearbeitet. »
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Beiträge: 95
§ 104 BGB
Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Meinem Verständnis nach ist Trunkenheit in der Regel ein vorübergehender Zustand (es mag Ausnahmen geben^^)
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Beiträge: 5
Also nach den 5 pils sind die anderen kaufverträge (8 jägermeister und 2 bierrunden) nichtig?
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In der Annahme, das wirklich "völlige Trunkenheit" zu dem Zeitpunkt der Rundenbestellung vorlag: JA!
Zu welchem Zeitpunk das genau der Fall war ergibt der Sachverhalt nicht eindeutig. Im wahren Leben einn Fall für Gutachter und Richter im Zweifelsfall! ;)
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yes, okay. danke dir, jetzt versteh ich es auch. danke


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