Hallo,

ich benötige Hilfe beim Gutachtenstil. Ich habe hier einen Fall und habe mal einen Versuch gestartet. Kann mir jemand helfen ob diese Antwort im Gutachtenstik so ok ist oder ich freue mich auch über Verbesserungsvorschläge.

Dankeschön :-)

Fall: Modellauto
Der begeisterte Modellautosammler W schickt seinem Sammlerfreund Fein
seltenes Modell zu. In seinem Begleitschreiben ist zu lesen: "Lieber F., für
€200 kannst du das Modellauto haben. Sollte ich innerhalb der nächsten 30
Tage nichts von dir hören, gehe ich davon aus, dass du an dem Stück interes-
siert bist. Überweise dann das Geld auf mein Konto." Nach zwei Monaten hat
sich F immer noch nicht bei W gemeldet, aber auch keine Zahlung geleistet.
Bearbeitervermerk:
Hat W gegen F einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?




Anspruch des W gegen F auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB

1.Anspruch entstanden
V könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlen des Kaufpreises in Höhe von 200,-Euro aus § 433 Abs. 2 BGB haben.

Voraussetzung hierfür wäre, dass zwischen dem Modellsammler W und seinem Sammlerfreude F ein wirksamer Kaufvertrag über das seltene Modellauto zum Kaufpreis von 200,-Euro geschlossen wurde.
Ein Kaufvertrag kommt über zwei inhaltliche übereinstimmende Willenserklärungen, genannt Angebot und Annahme zustande.
Laut Sachverhalt hat W ein schriftliches Vertragsangebot dem F zugeschickt, dass seltene Modellauto für einen Kaufpreis von 200,-Euro verkaufen zu wollen. Dieses Angebot hat F nicht angenommen da Schweigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Zustimmung noch Ablehnung zu einen Rechtsgeschäft, sondern gar nichts.
Daher ist zwischen W und F kein Kaufvertrag zustande gekommen. Also hat W gegen F kein Kaufvertrag zustande gekommen.

2.Ergebnis
Also hat W gegen F keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.