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Berechnung Frachtkosten

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Mitglied
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 1
Guten Tag Zusammen!

Ich habe eine Frage zu einer MwSt Frachtkostenberechnung. Angebot/Rechnung
Wird der Frachtkostenanteil in die U-Steuer-Berechnung einbezogen?
Wenn ja? Immer? d.h. gibt es Ausnahmeregelungen?

Fall 1.
Warenwert : 198,00€ Netto
Frachtkosten : 23,00€

Endbetrag : 221,00€ Netto + 41,99€ (19%)MwSt. = 262,99€ Brutto


Fall 2.
Warenwert : 198,00€ + 37,62€
Frachtkosten : 23,00€

Endbetrag : 221,00€ + 37,62€ (19%)MwSt. = 258,62€ Brutto


Die Diskussionen mit Kollegen ergaben keine Stichhaltigen Lösungen.
Meiner Meinung nach, ist Fall 1. >RICHTIG<
Weil die Transportleistung ebenso U.-Steuerpflichtig ist ...aber, ich bin mir eben nicht sicher.


Mit freundlichem Gruß
Rollixus
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

ich nehme mal an, daß sich das Beispiel ganz in Deutschland abspielt, also kein UStID-Verfahren zur Anwendung kommt. Allgemein teilt dann die Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Hauptleistung. Wenn ein Unternehmer also sagen wir mal 90 Euro Warenwert hat, und 10 Euro Versandkosten, die er dem Abnehmer in Rechnung stellt, dann ist die Steuer 19% auf die Bemessungsgrundlage von 100 Euro. Auch Portokosten der gelben Post, die auf der Eingangsseite steuerfrei sind, werden solcherart mit USt belastet. Dies entspricht Deinem Beispiel 1.
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 152
§ 1 Abs. 1 UStG regelt, was steuerbar ist und was nicht.

"Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
[...]"

Das dürfte in deinem Beispiel alles zutreffen - Lösung 1 ist also richtig.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Ja, Lösung 1 ist richtig. Übliche Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Deshalb ist auf die NL der Steuersatz der HL anzuwenden. Gilt auch bei 7 % oder Steuerfreiheit. Ob mit oder ohne USt-ID ist dabei übrigens egal.

Problematisch wird es erst, wenn die Hauptleistung unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt. Z.B. Versandhandel: CD + Buch bestellt und zusammen geliefert.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 152
"Gustav" schrieb
Problematisch wird es erst, wenn die Hauptleistung unterschiedlichen Steuersätzen unterliegt. Z.B. Versandhandel: CD + Buch bestellt und zusammen geliefert.

Gruß
Gustav


Nicht unbedingt. Frachtkosten unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern immer dem vollen, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sind.

Man muss in diesem Fall nur alles getrennt rechnen und zum Schluss einen Gesamt-Nettowarenwert, Gesamt-Nebenkosten und eine Gesamt-MWSt ausweisen.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Entschuldigung, aber dass Frachtkosten immer dem allgemeinen USt-Satz unterliegen, ist schlichtweg falsch. Unterliegt die Hauptleistung dem ermäßigten Steuersatz, gilt das auch für die Nebenleistung (vgl. BMF-Schreiben vom 5. August 2004, zu finden auf www.bundesfinanzministerium.de). Diese Regelung ist bei steuerfreien Umsätzen entsprechend anzuwenden. Bei Hauptleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen die einheitlich anfallenden Nebenkosten halt aufgeteilt werden.

1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelt im Übrigen allein die Steuerbarkeit (nicht den Steuersatz), und hat deshalb nur mittelbar was der hier aufgeworfenen Frage zu tun. Nur wenn die Hauptleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, kann auch die Nebenleistung der Umsatzsteuer unterliegen.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: May 2010
Beiträge: 152
"Gustav" schrieb
Entschuldigung, aber dass Frachtkosten immer dem allgemeinen USt-Satz unterliegen, ist schlichtweg falsch. Unterliegt die Hauptleistung dem ermäßigten Steuersatz, gilt das auch für die Nebenleistung (vgl. BMF-Schreiben vom 5. August 2004, zu finden auf www.bundesfinanzministerium.de). Diese Regelung ist bei steuerfreien Umsätzen entsprechend anzuwenden. Bei Hauptleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen die einheitlich anfallenden Nebenkosten halt aufgeteilt werden.

1 Abs. 1 Nr. 1 UStG regelt im Übrigen allein die Steuerbarkeit (nicht den Steuersatz), und hat deshalb nur mittelbar was der hier aufgeworfenen Frage zu tun. Nur wenn die Hauptleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, kann auch die Nebenleistung der Umsatzsteuer unterliegen.

Gruß
Gustav



OOOOPS, dann ist mir was entgangen. SORRY! Müsste ich nachlesen.
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Moin,

oder bitte mal R 29 UStR anschauen, insbesondere Absatz 5 der Vorschrift... da steht das nämlich auch.


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