Forum

Besuchsfahrten

Gesperrt

Seite: 1

Autor Beitrag
Mitglied
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 2
Hallo,
folgender Sachverhalt. 2005 habe ich geheiratet. Meine Frau wohnt bei meinen Eltern 280 km weg von meinem Arbeitsort, da ich lange Arbeitszeitn habe (7.00-19.30). Jedes Wochenende fahr ich nach Hause. Kann ich die Fahrten absetzen?
Vielen Dank...
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Hallo Thomas,

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind als Werbungskosten absetzbar. "Wohnung" in diesem Sinne ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer ist dies regelmäßig die Familienwohnung. Es ist zwar nicht zwingend Voraussetzung, aber eine gemeinsame Meldung unter der selben Adresse, wäre äußerst hilfreich. Dann dürfte das Absetzen der Fahrtkosten kein Problem sein.

Solltet Ihr beide eine eigene Wohnung führen und nicht nur bei Deinen Eltern zur Untermiete wohnen, solltest Du auch die doppelte Haushaltsführung prüfen. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine (i.d.R. billiger) helfen gerne.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Jan 2009
Beiträge: 2
Vielen dank.
wir sind beide unter der gleichen Adresse gemeldet.Ich zahle aber keine Untermiete an meine Eltern. Das Finanzamt möchte einen Beweis über den eigenen Hausstand sonst gibt es keine Berücksichtigung der Fahrtkosten. Wie kann man nun vorgehen? einfach die Fahrtkosten unter Fahrten zwischen Kosten und Arbeitsstätte aufführen?

Danke!
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten ist nicht Voraussetzung, dass es sich um eine Wohnung im Wortsinne handelt und dass Miete gezahlt wird. Ein eigener Hausstand kann auch nicht gefordert werden. Ohne eigenen Hausstand entfällt lediglich die doppelte Haushaltsführung. Die Fahrten bleiben aber absetzbar. Mit "Wohnung" ist der Lebensmittelpunkt gemeint.

Also einfach die Fahrtkosten in der Anlage N angeben. Wenn es zum Streit kommt, würde ich das Finanzamt auf R 42 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien hinweisen. Dort ist alles geregelt.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Sorry, kleiner Fehler: Es handelt sich um R 42 der Lohnsteuer-Richtlinien.

Als Wiedergutmachung hier der Wortlaut des Absatzes 1:

"Maßgebliche Wohnung
(1) 1 Als Ausgangspunkt für die Wege kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2 Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG 1 nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5 Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6 Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7 Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8 Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9 Die Sätze 4 bis 8 gelten unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet."


Gesperrt

Seite: 1

Parse-Zeit: 0.0409 s · Memory usage: 1.48 MB · Serverauslastung: 2.01 · Vorlagenbereich: 2 · SQL-Abfragen: 8