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Einkommenssteuer: Gewinnermittlung

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Registriert: Dec 2008
Beiträge: 3
Guten Tag,

ich habe eine doofe Frage.

Bei der Einkommensteuer wird die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorgenommen.

Daneben gibt es bei der doppelten Buchführung die Gewinnermittlung nach G.u.V.-Rechnung.

Kommt bei diesen Methoden der gleiche Gewinn raus?
Kann es bei der ersten Methode zu Wertschankungen kommen, die den Gewinn verzerren?

Warum macht der Gesetzgeber diese Art der Gewinnermittlung und bedient sich nicht einfach der G.u.V?
Mitglied
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 36
Hallo Du,

die Fragen sind nicht doof... ich finde sie gut :-)

Zitat
Bei der Einkommensteuer wird die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorgenommen.

Unexakt:
Möglichkeiten der Gewinnermittlung sind
[list](1) Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 1 EStG
(2) Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
(3) Durchschnittssätze[/list:u]
aber das nur nebenbei. Für die Frage unwichtig.

Zitat
Daneben gibt es bei der doppelten Buchführung die Gewinnermittlung nach G.u.V.-Rechnung.


Jo.

Zitat
Kommt bei diesen Methoden der gleiche Gewinn raus?


Erst einmal ja ...

Zitat
Kann es bei der ersten Methode zu Wertschankungen kommen, die den Gewinn verzerren?


hm... na ja. Es ist Bilanzpolitik möglich. Überdies schränken ja schon die Rechnungslegungsvorschriften des HGB die Aussagekraft des Gewinns ein: im HGB steht das Vorsichtsprinzip und Realisationsprinzip im Vordergrund, während der true and fair view kein overriding principle darstellt.

Zitat
Warum macht der Gesetzgeber diese Art der Gewinnermittlung und bedient sich nicht einfach der G.u.V?


Der Gesetzgeber greift auf den handelsrechtlichen Gewinn zurück. Schaue in den § 5 Abs. 1 EStG. Es gilt das Maßgeblichkeitsprinzip. Es ist also bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der Gewinn anzusetzen, der auch nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Damit ist also der handelsrechtliche Gewinn maßgeblich für den steuerlichen Gewinn. Nur sind zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch steuerliche Korrekturen vorzunehmen. Z.B. müssen Drohverlustrückstellungen im Handelsrecht passiviert werden, im Steuerrecht allerdings nicht. Z.B. darf der derivative Firmenwert im Handelsrecht aktiviert werden, im Steuerrecht muss er nach § 5 Abs. 2 EStG aktiviert werden, usw.

liebe Grüße
Mitglied
Registriert: Dec 2008
Beiträge: 3
Hallo Schnuppel,

Danke, habe verstanden! :D


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