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Fragen zur UST

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Registriert: Aug 2009
Beiträge: 338
Ort: Frankfurt
...

1) Warum wird der sog. Eigenverbrauch der UST unterworfen?

2) Muss die REchnung für den Vorsteuerabzug bereits bezahlt sein?

3) Welche Voraussetzungen sind für den Vorsteuerabzug zu erfüllen?

4) Was ist der genaue Unterschied zwischen dem Ursprungsland- und dem Bestimmungslandprinzip?

Dank im Voraus!
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Staatshaushalt = "Ein Haushalt, in dem alle Essen möchten, aber niemand spülen will!"
Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 47
Einen wunderschönen guten Abend Rene,

zu 1)

Die Besteuerung des Eigenverbrauchs ist die Suche nach Gerechtigkeit. Oder anders: Jeder Verbraucher im nichtunternehmerischen Bereich soll gleichgestellt sein.

Beispiel:

a) Wenn Sie privat ein Auto fahren und tanken, müssen Sie Mehrwertsteuer bezahlen, denn die ist im Endpreis enthalten. Vorsteuer dürfen Sie nicht gelten machen. Sie zahlen also 100% zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer derzeit 19% = 119% insgesamt.

b) Wenn Sie allerdings Unternehmer sind und Vorsteuer geltend machen können, zahlen Sie auch zuerst einmal 119% Prozent, kürzen dann aber die 19% bei Ihrer zu entrichtenden Umsatzsteuer. Ihr Aufwand ist bis hierhin nur 100%.

Das ist dann in Ordnung, wenn diese Fahrt oder diese Fahrten unternehmerisch bedingt waren. Nun fahren Sie aber auch mal privat zur Kirche, oder zu Ihrer Freundin oder Sie bringen die Freundin Ihrer Freundin zum Arzt zwecks Schwangerschaftsuntersuchung. Das ist nicht unternehmerisch, sondern privat bedingt. Auf diese privaten Fahrten sollen auch Sie Mehrwertsteuer entrichten. Den Anteil dieser Fahrten ermitteln Sie am besten per Fahrtenbuch. Wenn Sie das nicht tun, wird bisher die 1%-Methode genommen. Dies ist jedoch nur eine grobe Schätzung, die in der Regel zu Ungerechtigkeiten führt. Aber das ist ein anderes Thema.

Zu 2)

Nein. Es kommt nur darauf an, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Aber: Sollte sich später einmal herausstellen, dass Sie die Rechnung nicht bezahlen – egal aus welchen Gründen – dann muss der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden.

Zu 3)

Autsch. Ganz viele Voraussetzungen. Die sind alle dem § 15 UStG zu entnehmen. Achtung: Dieser Paragraph wird sehr formalistisch gehandhabt. Selbst wenn jedem Mensch klar ist, dass in dieser Lieferung von einem großen bekannten Unternehmen Vorsteuer enthalten ist, darf die Vorsteuer nur abgezogen werden, wenn alle Formalien erfüllt sind.

Zu 4)

Hier habe ich mir der Einfachheit wegen vom »Wirtschaftslexikon24« unter dem Link http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/bestimmungslandprinzip/bestimmungslandprinzip.htm folgendes geliehen:

Bestimmungslandprinzip

Das Bestimmungslandprinzip hat Bedeutung für die indirekten Steuern, insbesondere für die Umsatzsteuer. Grundidee ist es dabei, Lieferungen und Leistungen nur in dem Land zu besteuern, in dem ihr Verbrauch erfolgt. Dadurch wird eine mehrfache Besteuerung mit indirekten Steuern verhindert.

Ursprungslandprinzip

findet Anwendung bei der Erhebung der Umsatzsteuer für Warenlieferungen im grenzüberschreitenden Verkehr. Die Ware bleibt bei der grenzüberschreitenden Lieferung grundsätzlich mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes unbelastet und wird erst mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Die Europäische Kommission setzt sich dafür ein, innerhalb der EU das Ursprungslandprinzip anzuwenden. Hierdurch würde die steuerliche Ent- und Belastung der Waren beim Ex- bzw. Import entfallen und unabhängig vom Bestimmungsland die Umsatzsteuer des Ursprungslandes gelten. Das Steueraufkommen könnte über eine «Clearing-Stelle» zwischen den EU-Staaten entsprechend der Warenströme verteilt werden.

Viel Spaß wünscht

Fred

Aus Düsseldorf gleich mit Hund Flynn nach Katzen gucken


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