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Handlungsvollmacht § 54 HGB

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Mitglied
Registriert: Jan 2008
Beiträge: 111
Ort: Nähe Schweinfurt
Hallo,

nehmen wir mal an, es gibt Mitarbeiter in einer Firmengruppe, die in unterschiedlichen Betriebsfirmen angestellt und für alle Firmen der Gruppe tätig sind (Managementverträge u. ä.). Nehmen wir weiter an, einige dieser Mitarbeiter hätten eine Handlungsvollmacht (gem. § 54 HGB) für jeweils alle Betriebsfirmen aber ausdrücklich nicht für die Muttergesellschaft erhalten. Aus Kosten- und sonstigen Gründen würde nun eine der Betriebsgesellschaften auf die Mutter verschmolzen. Alle Mitarbeiter der Betr.gesellschaft wären jetzt MA der Muttergesellschaft. Alle Anwartschaften, Rechte und Pflichten (z. B. Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Arbeitszeit usw.) bleiben unverändert und würden so von der Mutter übernommen.

Aber jetzt die Frage: Wie verhält sich das mit der Handlungsvollmacht? Wäre sie durch den damaligen Ausschluss der Muttergesellschaft erloschen und müsste neu erteilt werden? Oder wandert sie mit der Betr.gesellschaft in die Muttergesellschaft (immerhin machen die MA das Gleiche wie vorher)?

Es wäre schön, wenn jemand hierzu eine Idee hätte. Danke.
Mitglied
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 36
Hallo

:-) Handlungsvollmachten wandern sicherlich nicht. Also ich denke mir folgendes:

Vollmachten werden durch Willenserklärung erteilt.
Der Umfang der Vollmacht wird hierbei definiert.
Bei Handlung außerhalb des Umfangs (also z.B. Mitarbeiter wird für die Konzernmutter tägig, obwohl er hierfür keine Vollmacht hat), so handelt der Mitarbeiter ohne Vollmacht.

Die Vollmacht erlischt durch Widerruf, durch Fristablauf oder Insolvenz der Vollmachtsgeber. Liegt hier nicht vor. Die Konzernmutter besteht weiterhin. Und die Vollmacht wurde nicht dahingehend geändert, dass jetzt auch für die Konzernmutter Rechtshandlungen vorgenommen werden. Rechtshandlungen für oder zulasten der Konzernmutter sind also immer noch Rechtshandlungen außerhalb der Vollmacht. Die eine Betriebsgesellschaft, die mit der Mutter verschmolzen wurde, existiert ja nicht mehr. Es kann also für diese Betriebsgesellschaft keine Rechtshandlung mehr vorgenommen werden ;-)

Im Außenverhältnis sind übrigens Besonderheiten zu berücksichtigen.
Bei Vertretung außerhalb der Vertretungsmacht gelten die §§ 177 - 180 BGB. Die Rechtsgeschäfte sind dann erst einmal schwebend unwirksam.... aber das war ja jetzt nicht die Frage

liebe Grüße


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