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Nachzahlung für nicht angemeldete Biotonne

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Mitglied
Registriert: Jul 2008
Beiträge: 1
Vor 10 Jahren haben wir ein Haus erworben. Die Vorbesitzer haben sich abgemeldet und wir uns angemeldet. Die Mülltonnen haben wir übernommen; dazu genügte ein Anruf bei der Stadt. Drei Mülltonnen waren bei der Übernahme des Hauses vorhanden, auch die Biotonne.
Jetzt beantragten wir wegen Beschädigung der Biotonne eine neue. Dabei stellte sich heraus, dass wir gar keine Biotonne angemeldet haben. Die Stadt verlangt nun von uns eine Nachzahlung von ca. 750 EUR und beruht sich hierbei auf §169 AO. Meine Frage ist, ob die Stadt befugt ist, eine derartige Nachzahlung zu fordern.

Zusatz: Die Biotonne ist pflicht, es sei denn, es wird ein Antrag auf Kompostierung gestellt. Da wir vor 10 Jahren beim Kauf des Hauses die Biotonne übernommen haben, sind wir natürlich davon ausgegangen, dass beim Anruf der Stadt hinsichtlich des Eigentümerwechsels auch die Abgaben der Biotonne auf uns übertragen werden, da die Tonne ja vorhanden war.

Um Hilfe wäre ich sehr dankbar!!
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

§169 AO ist die allgemeine Festsetzungsfrist. Ob die Regelung hier im Einzelfall anwendbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Aufgrund des in http://www.bwl24.net/forum/topic.php?id=2263 dargestellten Sachverhaltes ist es mir auch nicht möglich, einen solchen Einzelfall rechtlich zu würdigen. In diesem Forum geht es normalerweise um betriebswirtschaftliche Fallgestaltungen und Probleme aus Theorie und Praxis; zu konkreten Einzelfragen der jeweiligen Satzungen der Kommunin ist hier möglicherweise niemand aussagefähig.
Mitglied
Registriert: Apr 2006
Beiträge: 69
Die Abgabenordnung gilt nach ihrem § 1 nur für Steuern, die durch Bundes- oder EU-Recht geregelt sind und soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer), soweit deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, gelten weite Teile entsprechend.

Die Festsetzung von Müllgebühren fällt also erstmal nicht in den Anwendungsbereich der AO. Es sei denn, einzelne Vorschriften wurden in der Abfallsatzung Eurer Gemeinde für sinngemäß anwendbar erklärt. Da das wohl nur vor Ort geklärt werden kann, würde ich bei der Gemeinde auf jeden Fall mal ganz kritisch nachfragen…

Gruß
Gustav


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