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Warum KEINE Umsatzsteuer?

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Registriert: Nov 2007
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Einen wunderschönen guten Morgen an alle!

Mein Verständnis hilft mir nicht weiter, deshalb bitte ich um Unterstützung.

Fall:

Mir liegt die Rechnung eines japanischen Unternehmens mit einem Head Quarter in Deutschland (Rechtsform der GmbH) vor, bei dem bestimmte Artikel bestellt worden sind. Da diese Artikel in Deutschland nicht vorrätig waren, wurden sie durch das Head Quarter in Japan geordert und direkt von dort an uns geschickt.

Das deutsche Head Quarter stellt nun die Rechnung an mein Unternehmen ohne Umsatzsteuer aus.

Angaben auf der Rechnung: Triangle Delivery, unverzollt.

Mir ist nicht klar, warum das so ist. Und vor allem: Ist das richtig?

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.
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Moin,

dies könnte eine Dreieckslieferung sein. Im Bereich der EU gilt hier §25b UStG; in Deinem Fall kam die Ware aber aus dem Nicht-EU-Ausland. Sie ist damit zunächst steuerfrei, denn hier liefert, wie in einem Dreiecksgeschäft, der japanische Lioeferer, ganz gleich durch welche seiner Geschäftsstellen.

Wasm ich aber wundert: gibt es hier eine Einfuhr-Umsatzsteuer (§13 Abs. 2 UStG und §21 UStG)?
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Beiträge: 32
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Harry.

Nein, die Einfuhrumsatzsteuer ist hier nicht ausgewiesen. Bin mir im Moment noch nicht im Klaren, ob ich noch eine Speditionsrechnung erhalte... häufig werden die notwendigen Dinge bei der Einfuhr durch namhafte Speditionen erledigt... Es könnte auch sein, daß die vereinbarten Lieferbedingungen vorsehen, daß bei der Einfuhr der Lieferant die EUSt. zu tragen hat. Das muß ich noch einmal ergründen.

Nochmals Danke!.

Andreas
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Hi,

ja, wenn Du nur die Handelsrechnung (commercial invoice) des Lieferers hast, dann ist da noch keine EUSt drauf. Die kommt erst mit dem Zollverfahren...
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Es liegt mir eine "richtige" Rechnung vor, keine Commercial Invoice. Die Rechnung wurde von der GmbH in Eschborn, Deutschland, ausgestellt.
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Hmmm... ich kann (und darf) einen solchen Fall keiner rechtlichen Einzelfallbetrachtung unterziehen, aber ich würde Dir empfehlen im Unternehmen nachzuforschen, wer das tun kann. Ichb in mir nicht sicher, ob hier wirklich noch Steuerfreiheit vorliegt, wenn ein UNternehmer in Essen die Rechnugn stellt. Meines Erachtens wäre dann eine normale ust.-pflichtige Rg zu stellen... was Dir nicht weh tut, denn Du kriegst als Käufer die Steuer ja erstattet.
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Na ja... die Prüfung obliegt mir... und ich bin auch der Meinung, daß es sich hier um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung handelt. Denn m. E. nach ist der Ort der Leistung Deutschland gem. § 3a UStG. Somit wäre also die Lieferung steuerpflichtig.

So sehe ich es... werde aber noch einmal nachprüfen und wohl auch mal unseren Wirtschaftsprüfer interviewen.

Vielen Dank Harry.

Ich schreibe es mal, wenn ich eine gesetzlich begründbare Lösung habe.

:wink:
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Beiträge: 69
Ja, der StB / WP ist mit Sicherheit der bessere Ansprechpartner. Zuerst ist der Status der Japaner in D und in J zu prüfen (rechtlich selbständig?). Sofern die rechtlich selbständige GmbH in Japan von der ebenfalls rechtlich selbständigen Mutter oder Tochter kauft, an Buchhalters Unternehmen wieder verkauft und der Gegenstand direkt aus Japan an Buchhalters Firma geliefert wird, liegt ein Reihengeschäft vor. Hinsichtlich des Ortes der Lieferung muss eine Prüfung anhand § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG für jedes einzelne Glied der Lieferkette erfolgen.

Unter gar keinen Umständen ist § 3a UStG einschlägig, denn der gilt nur für sonstige Leistungen, nicht für Lieferungen. Gleiches gilt für § 25b UStG (i.g. Dreiecksgeschäft), denn die drei beteiligten Unternehmer sind nicht in drei verschiedenen EU-Staaten ansässig.

Gruß
Gustav
Mitglied
Registriert: Nov 2007
Beiträge: 32
Guten Morgen miteinander!

Mittlerweile liegt mir die Rechnung über das Zollverfahren vor. Mein Unternehmen ist somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Somit scheidet § 3 Abs. 8 UStG aus. Da der Gegenstand der Lieferung durch einen vom Lieferer beauftragten Dritten befördert wird müßte gem. § 3 Abs. 6 UStG die Lieferung als dort ausgeführt gelten, wo die Beförderung beginnt – und das ist Japan.

Ergo: die Rechnung wird ohne Ausweis der Umsatzsteuer erstellt.

So müßte es richtig sein…

:?


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