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Steuern bei Personengesellschaften

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Gast
Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe ein paar Fragen zur Steuerbelastung von Personengesellschaften.
Im Skript "Bilanz- und Steuerpolitik", dort S. 17/18 wird das erklärt, aber ich versteh es nicht, liegt möglicherweise an der Formulierung.
Also Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer.
Der Gewinn wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt und dort im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und versteuert. Hab ich das soweit richtig verstanden?
Was ich nicht kapiere ist die im Skript beschriebene, zweistufige Gewinnermittlung und die dafür gelieferte Begründung, dass ESt nur natürliche Personen betrifft und der Gesetzgeber die zweistufige GEwinnermittlung eingeführt hat, um Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in Einklang zu bringen ... ?
Eine Personengesellschaft versteuert doch ihren Gewinn nicht direkt ... ? Der Gewinn wird doch nur als Bemessungsgrundlage bzw. Teil davon benötigt, um die Gewerbesteuerbelastung auszurechnen, oder?
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich rübergekommen und danke schon jetzt für hilfreiche Antworten :) Viele Grüße, Wombat
Mitglied
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Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
Also Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer.


Ja, aber Kapitalgesellschaften auch. Sie können auch Gewerbetreibende sein.

Zitat
Der Gewinn wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt und dort im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und versteuert. Hab ich das soweit richtig verstanden?


Nein, hier gehen mehrere Dinge durcheinander. Zunächst wird der Gewinn unter den gesellschaftern aufgeteilt, aber dort ist er einkommensteuerpflichtig. Die GewSt ist vorher. Sie ist ab 2008 auch nicht mehr als Betriebsausgabe auf die ESt anrechenbar.

Zitat
Was ich nicht kapiere ist die im Skript beschriebene, zweistufige Gewinnermittlung und die dafür gelieferte Begründung, dass ESt nur natürliche Personen betrifft und der Gesetzgeber die zweistufige GEwinnermittlung eingeführt hat, um Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in Einklang zu bringen ... ?


Eben genau das ist das: zunächst wird die GewSt abgezogen, denn sie betrifft die Gesellschaft. Dann kommt die ESt auf Seiten der Gesellschafter. Beides hat nichts mehr miteinander zu tun. Bitte prüfe, ob Dein Material auf dem aktuellen Stand ist.
Gast
Hallo Harry und erst einmal Danke!

Da die Prüfung zum gepr. BW den Rechtsstand vom 31. 12. 2007 voraussetzt bin ich leider gezwungen, "alten Stand" zu lernen - ich weiß, dass GewSt. von Personen- und auch von Kapitalgesellschaften gezahlt wird, hab mich aber hier auf Personengesellschaften beschränkt auf Grund meiner Thread-Überschrift.

Kannst Du mir bezüglich der zweistufigen Gewinnermittlung weiterhelfen? Was ist mit den Verträgen mit Gesellschaftern, die angesehen werden wie Verträge mit Dritten und was bedeutet es, wenn u. U. Vergütungen der Gesellschafter aus diesen Verträgen (Zinsen) behandelt werden wie "Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters" ... was soll das für einen Sinn ergeben? Unterliegen die dann anderen Steuersätzen?

Danke für Hilfe, Wombat
Mitglied
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Ort: Erfurt
Die GewSt hat was mit dem Gewerbe zu tun. Sie trifft den Gewerbetreibenden – also i.d.R. die Gesellschaft. Zunächst wird also die Gesellschaft mit GewSt belastet. Eine Personengesellschaft ist aber nicht einkommensteuerpflichtig (das sind ja nur die Gesellschafter). Diese können also, Sachstand 2007, die auf sie entfallene GewSt der Gesellschaft auf ihrer Seite wieder als Betriebsausgabe bei der Einkommensteuer geltend machen (zweite Stufe).

Ansonsten bin ich mit nicht ganz sicher, was Du meinst (bzw. was Deine Aufgabe von Dir will). Grundsätzlich können auch Gesellschafter Verträge mit ihrer Gesellschaft machen, die wie Verträge mit Dritten sind. Besonders günstige Verträge können eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Das kann zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage führen. Grudnsätzlich steht am Ende aber auf Seiten des Gesellschafters nur und ausschließlich ein einziger Steuersatz i.S.d. §32a EStG. Um den anzuwenden, müssen aber erst die gesamten Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Alle Einkunftsarten fließen hier ein, also neben den Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. auch die übrigen Einkunftsarten, aber auch persönliche Verhältnisse wie die Zahl der Kinderfreibeträge usw. Daher ist aus Sicht der Gesellschaft keine Aussage über die Steuerhöhe bei der ESt des Gesellschafters möglich.
Gast
Danke Dir!

Ich habe das Grundprinzip verstanden; ich mag es nur nicht, wenn ich nicht genau weiß, was da gemeint war ...
Es geht mir nicht um eine Aufgabe sondern um den Text im Skript, der den Einfluss der Steuerbelastung auf die Rechtsformwahl erklären soll.
Ich habe das Skript schon mehrfach durchgearbeitet und auch durch Zusatzliteratur (u. a. von Deiner BWL-CD) ergänzt.
Was Frau Dr. Pech aus Erfurt (sie hat das Skript verfasst) allerdings mit den Ausführungen auf S. 17 und 18 genau gemeint hat, erschließt sich mir einfach nicht.


Gruß, Wombat
Gast
meinst Du es ok, wenn ich die Autorin direkt frage? ich habe recht einfach übers Internet ihre Email-Adresse gefunden ... Danke nochmal, Wombat
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

natürlich, warum nicht? Ich kann da keinen Grund sehen, nicht direkt nachzufragen... kannst ja auch auf diese Diskussion hier verweisen!
Gast
ok ich hab gerade ein Email hin geschickt und werde die Antwort auch gern hier mitteilen :)

Gruß, Wombat
Mitglied
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 26
Hallo wombat,

hast Du eigentlich eine Antwort bekommen? Ich hab aktuell mit den gleichen Seiten im Skript zu kämpfen.

Grüße
Pan
Mitglied
Registriert: Feb 2008
Beiträge: 10
Es geht hierbei um die Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften.Man kann es in einem Forum nicht auführlich erklären also versuch ich es soweit ich kann kurz zu halten.

Es gibt ja nicht nur den "erwirtschafteten Gewinn" zu verteilen.(letztendlich muss alles erwirtschaftet werden ;)) Hinzu kommen z.B. GuB welcher von einem Mitunternehmer der Gesellschaft vermietet wird und in seiner Sonderbilanz erfasst wird um die Sonderbetriebseinnahmen/ausgaben des Mitunternehmers festzustellen.

Bespiel:

(Gesellschaft zahlt 100 Miete an Mitunternehmer)

Sonderbetriebseinnahmen des MU +100 (miete)
Sonderbetriebsausgaben des MU -80 (Reparaturen am Gebäude)
---> Sondergewinn von 20


Ergänzungsbilanz:


Gesellschafter A,B und C
--> C verkauft (für 100) seinen Anteil an D über Verkehrswert ( 90)

dann muss D den übersteigenden Teil (also 10) in der Ergänzungsbilanz als Geschäfts- und Firmenwert abschreiben. Dadurch kann es zu Differenzen bei den einzelnen Gesellschaftern kommen die berücksichtigt werden müssen.


Die 2-Stufige Gewinnermittlung bzw. die additive Gewinnermittlung:

1.Stufe:

1.Gewinn laut Handelsbilanz
2. steuerliche Korrekturen
3. berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen
---> Gewinn laut Steuerbilanz


das ist nun der Gewinn der für alle Gesellschafter (Mitunternehmer) erwirtschaftet wurde. Hier wurden allerdings die Mietausgaben (s.oben) abgezogen. Das heisst sie müssen nun wieder einem Gesellschafter angerechnet werden. Das passiert in der 2. Stufe.

also:

+Tätigkeitsvergütungen
+Vergütungen "aller" Art (Sonderbilanz)
-Steuerfreie Einnahmen
-------------------------------------------
= steuerlicher Gesamtgewinn


Letztendlich wird so der steuerliche Gewinnanteil eines jeden Gesellschafters ermittelt und dann auch beim Gesellschafter und nicht bei der Gesellschaft versteuert.Gewerbesteuer ist auf Gesellschaftsebene und hat mit diesem Ermittlungsverfahren nichts zu tun


Ich hoffe ich konnte helfen...kleine Fehler bitte verzeihen...aber das Prinzip dürfte klar sein :)
Mitglied
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 26
Hallo Hanspanzer,

vielen Dank für diese umfang- wie aufschlussreiche Erläuterung :!:


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