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GuV-Rechnung nach § 275 Abs.2 HBG

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Registriert: Nov 2009
Beiträge: 18
Hallo,

nachdem ich jetzt alles an Literatur gewälzt habe, was ich finden konnte, habe ich noch zwei Positionen übrig, die ich der zu erstellenden GuV nicht zuordnen kann. Dies sind

1. "Erträge aus Privatentnahmen"
Ist es richtig, diese zu den Umsatzerlösen zu addieren?

und

2. "Einem Kunden werden im Rahmen eines Vergleichs 60% der Forderung erlassen"
Hier bin ich mir ziemlich unsicher, ob dies als Erlösschmälerung von den Umsatzerlösen abgezogen wird oder als außerordenliche Aufwendung oder evtl. nach §275 (2) Nr. 7b als Abschreibung auf Vermögensgegenstände des UV erfasst wird. Wird dieser Posten inkl. oder ohne USt erfasst?

Über eine Antwort freue ich mich und bedanke mich schon mal.
Gruß
Jutta
Mitglied
Registriert: Apr 2004
Beiträge: 7407
Ort: Erfurt
Hi,

Zitat
1. "Erträge aus Privatentnahmen"
Ist es richtig, diese zu den Umsatzerlösen zu addieren?


Nein, und zwar aus zwei Gründen:
1. eine Privatentnahme ist kein Ertrag;
2. §275 HGB gilt für Kapitalgesellschaften. Diese haben aber kein Privatkonto.

Falls Du den Fall des Erwerbes von Lieferungen und Leistungen durch den Unternehmer meinst (Entnahme von Waren), dann wäre dies in einer Kapitalgesellschaft aber in der Tat ein Umsatz. Dann hast Du Recht.

Zitat
2. "Einem Kunden werden im Rahmen eines Vergleichs 60% der Forderung erlassen"
Hier bin ich mir ziemlich unsicher, ob dies als Erlösschmälerung von den Umsatzerlösen abgezogen wird oder als außerordenliche Aufwendung oder evtl. nach §275 (2) Nr. 7b als Abschreibung auf Vermögensgegenstände des UV erfasst wird. Wird dieser Posten inkl. oder ohne USt erfasst?


Wenn eine Forderung nachträglich berichtigt wird, so ist dies eine EWB, vgl. http://www.zingel.de/zip/03ewb.zip. Diese wäre eine Abschreibung auf UV. Sie ist keine außerordentliche Aufwendung, wenn die Sache zum normalen Geschäftsablauf gehört, §277 Abs. 4 HGB. Natürlich ist die Forderung stets brutto inkl. USt. zu korrigieren, die USt. selbst entsprechend zu senken und die Abschreibung netto zu buchen, vgl. das vorstehend verlinkte Bsp.
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Registriert: Nov 2009
Beiträge: 18
Vielen Dank erst mal. Jetzt bin ich zum 1. Punkt noch verwirrter. Es kam mir ja auch komisch vor, aber die Aufgabenstellung lautet:
"... zum Jahresabschlussstichtag eine GuV-Rechnung nach den Vorschriften des § 275 Abs. 2 HGB mit den folgenden Daten aus der Geschäftsbuchhaltung zu erstellen". Und unter den ganzen Daten lautet eben ein Punkt "Erträge aus Privatentnahmen".
Verstehe ich nicht....
Mitglied
Registriert: Apr 2004
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Ort: Erfurt
Vermutlich soll das, wenn wirklich §275 HGB gemeint ist bedeuten, daß die Kapitalgesellschaft an die eigenen Gesellschafter etwas verkauft hat. Dies wären Umsätze; eine Berichterstattung über nahestehende Personen und Transaktionen mit Anteilseignern, wie in den IFRS vorgeschrieben, kennt das HGB ja (noch) nicht.
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Registriert: Nov 2009
Beiträge: 18
Hallo nochmal,
habe noch einmal drüber nachgedacht, und gehe davon aus, dass es sich ja nur um die Entnahme von Waren handeln kann - so werde ich es ansetzen.
Also nochmals vielen Dank für die schnelle Hilfe!!
Gruß
Jutta


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